Am 19.5.2013 ist das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft getreten.[1] Mit dieser Reform wurde zum einen die konventions- und verfassungswidrige Gesetzeslage[2] behoben und zum anderen die Übergangslösung des BVerfG[3] und die Regelung in Art. 224 § 2 Abs. 3–5 EGBGB[4] aufgehoben. Kernstück der Reform ist im materiellen Recht die Postulierung eines gesetzlichen Leitbilds der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in § 1626a Abs. 2 S. 2 BGB und im Verfahrensrecht die Einführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 155a Abs. 3 FamFG. Mit der nun vorliegenden Lösung, die als ein Kompromiss zwischen den im Vorfeld der Reform diskutierten Modellen zu verstehen ist,[5] bewegt sich der Gesetzgeber zwar im verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen,[6] betritt jedoch mit dem vereinfachten Verfahren Neuland. Es überrascht daher nicht, dass die Ausgestaltung des vereinfachten Verfahrens einer der Hauptkritikpunkte an der Reform ist.[7] Tatsächlich wirft die Neuregelung des § 155a FamFG i.V.m. § 1626a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB eine Fülle von Fragen auf, die Gegenstand dieses Beitrags sind.
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