[8] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

[9] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zu begrenzen, im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

[10] Die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten Nachteile erlitten. Selbst wenn sie ohne die Eheschließung mit dem Antragsteller schon früher in die Bundesrepublik übergesiedelt wäre, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie hier ein Medizinstudium hätte absolvieren können. Das von ihr erworbene Reifezeugnis an der tschechoslowakischen Wirtschaftsoberschule habe in Deutschland lediglich zum Studium an der Fachoberschule berechtigt. Ohne eine weitere deutsche Schulausbildung hätte sie daher in der Bundesrepublik nicht Medizin studieren können, wobei es selbst dann äußerst fraglich gewesen wäre, ob sie die Voraussetzungen des Numerus Clausus für medizinische Studiengänge erfüllt hätte. Selbst wenn man dies unterstellte, hätte die Antragsgegnerin auch im günstigsten Fall ein Medizinstudium nicht vor dem Jahre 1990 abschließen können. In der kurzen Zeit bis zu ihrer Erkrankung im Jahre 1993 hätte sie daher in keinem Falle Versorgungsanwartschaften erwerben können, die sie nunmehr zum Bezug einer höheren Erwerbsunfähigkeitsrente als monatlich 952 EUR berechtigt hätte. Dies gelte auch dann, wenn die Antragsgegnerin in Deutschland nach ihrer Übersiedlung durchgehend den erlernten Beruf als Schneiderin ausgeübt hätte, weil sie auch diese Tätigkeit im Jahre 1993 wegen ihrer Erkrankung hätte aufgeben müssen.

[11] Auch die bei der Antragsgegnerin diagnostizierte Multiple Sklerose und deren Verlauf hätten keine ehebedingten Ursachen. Zwar habe die Antragsgegnerin unter Vorlage von Internetveröffentlichungen vorgetragen, dass auch psychische Belastungen bei dem Verlauf der Krankheit eine Rolle spielen können. Demgegenüber habe der Antragsteller ein Merkblatt der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft zu den Akten gereicht, aus dem sich eine psychische Komponente des Krankheitsverlaufs gerade nicht entnehmen lasse. Der Unterhaltspflichtige müsse nicht beweisen, dass eine beim Unterhaltsberechtigten bestehende Krankheit weniger schwerwiegend verlaufen wäre, wenn es nicht zu Streitigkeiten in der Ehe gekommen wäre. Hinzu komme, dass das von der Antragsgegnerin behauptete "lieblose und bewusst provozierende" Verhalten des Antragstellers von diesem bestritten werde und die Vernehmung der von der Antragsgegnerin dafür angebotenen Zeugen auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises hinausliefe. Auch ein medizinisches Sachverständigengutachten sei für die Beurteilung der von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Frage, ob die "ehelichen Lebensverhältnisse ausnahmsweise die Krankheit ausgelöst bzw. verschlimmert hätten", nicht geeignet.

[12] Für die Frage, ob der Antragsteller weiterhin auch nach einer Unterhaltszahlung von mehr als acht Jahren noch zu Unterhaltsleistungen an die Antragsgegnerin verpflichtet sei, komme es daher allein darauf an, ob dies die nacheheliche Solidarität gebiete, wobei in diese Billigkeitsabwägung insbesondere die in § 1578b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Kriterien einzubeziehen seien. Es habe sich bei einer Ehedauer von rund zwanzig Jahren um eine lange Ehe gehandelt, aus der Kinder nicht hervorgegangen seien. Der Umfang der Haushaltsführung durch die Antragsgegnerin habe sich in Grenzen gehalten, was dadurch verdeutlicht werde, dass die von den Beteiligten gemeinsam bewohnte Zweizimmerwohnung nur 60 qm groß gewesen sei und die Antragsgegnerin während der Ehezeit eine dreijährige Ausbildung zur Krankengymnastin absolviert habe.

[13] Es sei aber auch zu berücksichtigen, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen sei. Wenn auch der Wegfall des Unterhalts durchaus eine einschneidende Veränderung der Lebensverhältnisse der Antragsgegnerin darstelle, könne sie mit ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 952 EUR ihr Existenzminimum in Höhe des notwendigen Selbstbehaltes decken. Soweit sie derzeit für Miete und Nebenkosten monatlich 500 EUR aufwende, müsse sie gegebenenfalls in eine billigere Wohnung umziehen. Bezüglich der von ihr geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von monatlich 330 EUR für Medikamente und Drogerieartikel sei schon in der Ausgangsentscheidung darauf hingewiesen worden, dass z.B. der Kauf von Vitaminpräparaten nicht berücksichtigt werden könne, auch wenn diese für das körperliche und psychische Wohlbefinden möglicherweise wünschenswert seien. Auch die mit der Haltung eines Kraftfahrzeuges verbundenen Kosten könnten auf Seiten der Antragsgegnerin nicht anerkannt werden, da sie deren Notwendigkeit nur pauschal erklärt habe.

[14] Auf der anderen Seite sei zu prüfen, inwieweit der Unterhaltspflichtige durch den Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen oder den angemessenen Unterhalt belastet werde. Zwar sei davon auszugehen, dass der Antragsteller selbst dann noch in der Lage sei, den vom Amtsgericht in erster In...

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