( … )

[8] Die Revision ist nicht begründet ( … )

[16] I. Ob dem Kläger nach § 1378 Abs. 1 BGB ein Zugewinnausgleichsanspruch zusteht, hängt davon ab, mit welchen Werten die noch streitigen Positionen – Steuerberaterpraxis und GmbH-Anteil – im Endvermögen der Beklagten anzusetzen sind.

[17] 1. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht der Wertermittlung der Steuerberaterpraxis die – modifizierte – Ertragswertmethode zugrunde gelegt hat (vgl. auch Senatsurt. v. 9.2.2011 – XII ZR 40/09, FamRZ 2011, 622 Rn 17 ff. m. Anm. Koch, FamRZ 2011, 627 f. und Barth, FamRZ 2011, 705 f.) ( … )

[24] aa) Für die Bewertung des Endvermögens nach § 1376 Abs. 2 BGB ist der objektive (Verkehrs-)Wert der Vermögensgegenstände maßgebend. Ziel der Wertermittlung ist es deshalb, die Praxis der Beklagten mit ihrem "vollen, wirklichen" Wert anzusetzen. Grundsätze darüber, nach welcher Methode das zu geschehen hat, enthält das Gesetz nicht. Die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Methoden (vgl. die Zusammenstellungen von Schröder, Bewertungen im Zugewinnausgleich, 4. Aufl., Rn 67 ff. und Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl., Rn 116 ff.) und deren Anwendung ist Aufgabe des – sachverständig beratenen – Tatrichters (vgl. etwa Senatsurt. BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn 18 m.w.N.). Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (st. Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurt. v. 9.2.2011 – XII ZR 40/09, FamRZ 2011, 622 Rn 16 und v. 8.9.2004 – XII ZR 194/01, FamRZ 2005, 99, 100). Das ist nicht der Fall.

[25] bb) Wie die Revision zutreffend ausführt, handelt es sich bei dem Umsatzwertverfahren um eine Bruttomethode, die an sich den Abzug von Kosten nicht vorsieht. Allerdings sind Wertkorrekturen, wie sie der Sachverständige C. auch im vorliegenden Fall für angemessen gehalten hat, nicht ausgeschlossen. Sie können etwa in einer Ausgliederung von Umsatzteilen bestehen, die rein personengebunden und deshalb nicht auf einen Nachfolger übertragbar oder aus anderen Gründen in Zukunft nicht mehr zu erwarten sind. Mit Rücksicht hierauf hat der Sachverständige wegen personengebundener Mandate von dem ermittelten durchschnittlichen Umsatzwert einen Betrag von 25.000 EUR in Abzug gebracht. Darüber hinaus wird regelmäßig die Ermittlung regionaler, unternehmensspezifischer und marktmäßiger Besonderheiten für erforderlich gehalten (vgl. Barthel, DB 1996, 149, 161). Die Annahme des Berufungsgerichts, das Umsatzwertverfahren erlaube es methodisch nicht, einen Unternehmerlohn abzusetzen, ist damit nicht zu vereinbaren (vgl. auch die von der Bundesärztekammer herausgegebenen Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen, abgedr. bei Schröder, Bewertungen im Zugewinnausgleich, Rn 175 unter D).

[26] cc) Gleichwohl ist die Auswahl der Bewertungsmethode revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat es für die Bewertung der Praxis eines Freiberuflers für sachgerecht erachtet, wenn eine Bewertungsmethode herangezogen worden ist, die von einer zuständigen Standesorganisation empfohlen und verbreitet angewendet wird (Senatsurt., BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn 19 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf das Ertragswertverfahren vor.

[27] In den aktuellen Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer für die Ermittlung des Wertes einer Steuerberaterpraxis (Stand: 30.6.2010) wird deutlicher als in den am 25.1.2007 beschlossenen Hinweisen auf die unterschiedlichen Bewertungsanlässe eingegangen und ausgeführt, dass die zu ermittelnden Werte in Abhängigkeit von dem mit der Bewertung verfolgten Zweck zu sehen seien. ( … ) Im Fall der Wertermittlung für Zwecke des Zugewinnausgleichs gehe es ( … ) nicht um eine Verhandlungslösung, sondern um die Ermittlung eines objektivierten/ausgleichenden Praxiswerts. Diese Zielsetzung erfordere in der Regel eine Objektivierbarkeit des Unternehmenswertes. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) habe einen Standard für die Durchführung von Unternehmensbewertungen erarbeitet (IDW S1), dem das Ertragswertverfahren zugrunde liege und der für Wirtschaftsprüfer verbindlich sei, wenn ein objektiver Wert ermittelt werden solle (Nr. 1a) und b) der Hinweise).

[28] Damit verweisen die Hinweise der Bundessteuerberaterkammer inzwischen für Fälle, in denen nicht die Schaffung einer Verhandlungsbasis angestrebt wird, auf den IDW Standard S1, nach dem der Unternehmenswert grundsätzlich als Zukunftserfolgswert ermittelt wird und als gängige Wertermittlungsmethode das Ertragswertverfahren genannt wird (IDW S1 Rn 7). Auch sonst wird verbreitet die Auffassung vertreten, eine Wertermittlung nach einem Umsatzwertverfahren sei zu ungenau und könne nur Anhaltspunkte für Plausibilitätsüberlegungen bieten (vgl. IDW S1 i.d.F. 2008 Rn 143; zur Kritik an der Wertermittlung nach dem Umsatzwertverfahren: Michalski/Zeidler, FamRZ 1997...

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