• Halbteilungsgrundsatz

Die Ehegatten sind gleichberechtigt. Sie tragen durch Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit gleichwertig zu den ehelichen Lebensverhältnissen bei[1] und haben einen Anspruch auf gleiche Teilhabe an dem für ihren Unterhalt verteilbaren Einkommen.[2] Dieses ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH[3] hälftig auf sie aufzuteilen. Als Ausnahme vom Halbteilungsgrundsatz ist vom Erwerbseinkommen ein maßvoller Bonus vorweg abzuziehen.[4] Rechtsgrundlage für den Halbteilungsgrundsatz, einem Begriff des Ehegattenunterhaltsrechts, sind die Bedarfsvorschriften der §§ 1360, 1361, 1578 BGB.

Mit der Rechtsprechung des BGH[5] zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen, wonach auch der Unterhalt für den neuen Ehegatten bei der Bemessung des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten nach § 1578 BGB zu berücksichtigen ist, wird der Halbteilungsgrundsatz zum Drittelprinzip verändert, bei weiteren Ehen zum Viertelprinzip usw. Zutreffend erscheint dagegen, den Unterhalt des neuen Ehegatten als sonstige Verbindlichkeit i.S.v. § 1581 BGB bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.[6]

Die Vorschriften zur Leistungsfähigkeit (§§ 1603, 1581 BGB) bilden auch die zutreffende Rechtsgrundlage für eine Anspruchsbegrenzung, wonach dem Verpflichteten zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung kein geringeres Einkommen für seinen Unterhalt verbleiben darf als dem Berechtigten zur Verfügung steht.[7] In diesem Sinn verwendet jedoch der BGH[8] den Halbteilungsgrundsatz bereits bei der Festlegung des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten nach § 1578 BGB und des betreuenden nichtehelichen Elternteils nach §§ 1615 l, 1610 BGB.

[2] BVerfG FamRZ 2002, 527.
[3] BGH FamRZ 1981, 1165.
[4] BGH FamRZ 1988, 265.
[6] Graba, FamRZ 2010, 1137.
[7] So BGH FamRZ 2002, 1698; 2004, 186 zum Elternunterhalt; anders BGH FamRZ 1986, 48 zum Unterhalt des in einem Landeskrankenhaus untergebrachten volljährigen Kindes.

• Erwerbstätigenbonus

Der Erwerbstätigenbonus ist der Teil des Einkommens, den die Unterhaltspartei von ihren Erwerbseinkünften nicht für den Unterhalt des anderen Ehegatten verwenden muss. Die Höhe ist dem Ermessen des Tatrichters überlassen. In der Praxis wird der Erwerbstätigenbonus meist mit dem Vorwegabzug eines Siebtels (nach der Düsseldorfer Tabelle) oder eines Zehntels (nach den Süddeutschen Leitlinien) von den Ewerbseinkünften vor der hälftigen Teilung des für den Unterhalt der Ehegatten zur Verfügung stehenden Einkommens berücksichtigt.

Der Erwerbstätigenbonus gilt gleich für den Unterhaltsberechtigten und den Unterhaltsverpflichteten. Rechtsgrundlage für den im Gesetz nicht erwähnten Bonus ist die Bedarfsbemessungsvorschrift des § 1361 bzw. § 1578 BGB. Mit dem Erwerbstätigenbonus wird aus Billigkeitsgründen vom Grundsatz der hälftigen Aufteilung des Einkommens unter den Ehegatten maßvoll abgewichen. Nach der Rechtsprechung des BGH[1] darf der Bedarf des erwerbstätigen Ehegatten allgemein nicht in gleicher Höhe angesetzt werden wie der des nicht Erwerbstätigen.

Mit dem Erwerbstätigenbonus soll der besondere Einsatz des Erwerbstätigen gewürdigt und ein Anreiz zur Arbeit gegeben werden. Nach Ansicht des BGH[2] sind darin auch berufsbedingte Aufwendungen enthalten, so dass der Erwerbstätigenbonus kleiner als üblich bemessen werden soll, wenn diese zusätzlich angesetzt werden. Beide sollten aus Gründen der Klarheit stets gesondert berücksichtigt werden.[3] Der Bonus ist nur von Erwerbseinkommen abzuziehen, nicht von einer anderen Einkommensart, etwa Mietvorteil, Rente, Arbeitslosengeld, auch nicht von einer Abfindung wegen Verlusts der Arbeitsstelle.[4] Bei Mischeinkommen kann er anteilig oder in der Weise berechnet werden, dass Verbindlichkeiten (Kindesunterhalt) zunächst von anderen Einkommensarten abgesetzt werden.

Der Erwerbstätigenbonus ist nur beim Trennungs- und Geschiedenenunterhalt anerkannt, nicht beim Familienunterhalt[5] und nicht beim Verwandtenunterhalt.

[1] BGH FamRZ 1988, 265.
[2] BGH FamRZ 1988, 265.
[3] Graba, NJW 1993, 3033.

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