a) Betreuungsunterhalt: Differenz zwischen dem bei einer neben der Kinderbetreuung zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielten bzw. erzielbaren Einkommen und dem Einkommen, welches ohne die Ehe erzielt werden könnte. Die auf der vorehelichen Betreuung eines gemeinsamen Kindes beruhenden wirtschaftlichen Nachteile stellen keinen ehebedingten Nachteil dar. Etwas anderes kann für die Fortdauer der Betreuung nach Eheschließung unter Zurücksetzung beruflicher Belange gelten.[32]

b) Aufstockungsunterhalt: Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten bzw. dem bei Ausübung einer angemessenen (§ 1574 BGB) und unter Berücksichtigung der realistischen Erwerbschancen möglichen Erwerbstätigkeit erzielbaren Einkommen einerseits und dem Einkommen, welches ohne die Ehe erzielt werden könnte, andererseits.

c) Arbeitslosigkeitsunterhalt: Differenz zwischen den tatsächlichen Einkünften aus Leistungen nach SGB III (Arbeitslosengeld) oder SGB II zzgl. nicht angerechneter Erwerbseinkünfte einerseits und dem Einkommen, welches ohne die Ehe erzielt werden könnte, andererseits.

d) Krankheitsunterhalt: Differenz des Einkommens, welches wegen der Erkrankung (Lohnfortzahlung, Krankengeld) bzw. trotz der Erkrankung (eingeschränkte Erwerbsfähigkeit) erzielt wird bzw. erzielt werden kann, zu dem Einkommen, welches bei derselben Erkrankung ohne die Ehe erzielt werden könnte.

e) Altersunterhalt: Differenz der Alterseinkünfte aus Renten – ggf. fiktiv, wenn nach der Ehe nicht entsprechend der Erwerbsobliegenheit gearbeitet worden ist –, einschließlich der auf dem Versorgungsausgleich sowie dem Vorsorgeunterhalt beruhenden Altersversorgung – ggf. fiktiv, wenn vorwerfbar zweckwidrig verwendet – einerseits und den Alterseinkünften, die ohne die Ehe erreicht worden wären, andererseits.

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