Verhandlungstermin: 16.10.2013 (siehe dazu § 170 GVG)

XII ZB 277/12 (AG Mönchengladbach, Beschl. v. 29.6.2011 – 39 F 232/10, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.12.2011 – II-5 UF 183/11)

Lottogewinn im Zugewinnausgleich

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 16.10.2013 über die Rechtsfrage, ob ein von einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags erzielter Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist.

Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich im August 2000. Spätestens seit dem Jahr 2001 lebt der Antragsgegner mit seiner jetzigen Partnerin zusammen. Im November 2008 erzielte er zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen Lottogewinn von insgesamt 956.333,10 EUR.

Auf den der Antragstellerin am 31.1.2009 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Verbundurteil vom 23.10.2009, rechtskräftig seit Dezember 2009, geschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsgegner zu Unterhaltsleistungen an die Antragstellerin verpflichtet.

Im vorliegenden Verfahren verlangt die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 EUR, den sie unter Berücksichtigung eines Endvermögens des Antragsgegners errechnet hat, das den auf ihn entfallenden hälftigen Lottogewinn einschließt.

Das Amtsgericht hat den Lottogewinn bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners berücksichtigt und dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert, den Antragsgegner – ohne Berücksichtigung seines Anteils am Lottogewinn – zur Zahlung von 7.639,87 EUR verurteilt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Für die Höhe des der Antragstellerin zustehenden Anspruchs auf Zugewinnausgleich ist im vorliegenden Fall entscheidend, ob der vom Antragsgegner erzielte Lottogewinn bei der Berechnung des Endvermögens (§ 1375 Abs. 1 BGB) zu berücksichtigen ist. Da nach § 1384 BGB für die Berechnung des Endvermögens grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich ist, wird der vom Antragsgegner zuvor erzielte Lottogewinn in zeitlicher Hinsicht von seinem Endvermögen erfasst. Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, ob im vorliegenden Fall aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB oder wegen grober Unbilligkeit (§ 1381 BGB) der Lottogewinn bei der Berechnung des Zugewinns des Antragsgegners ausnahmsweise außer Betracht bleiben muss.

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:

Zitat

§ 1373 Zugewinn

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

§ 1374 Anfangsvermögen

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

§ 1375 Endvermögen

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. ( … )

§ 1378 Ausgleichsforderung

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. ( … )

§ 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit

(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.

§ 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

www.bundesgerichtshof.de

FF 7/2013, S. 270 - 271

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