1. Ergibt sich für einen Verfahrensbeteiligten der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft im Allgemeinen die Frist zu Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich der Verfahrensbeteiligte zur Begründung des Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss

2. Hat der Beteiligte um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme gebeten, darf er ohne Nachricht über die Ablehnung darauf vertrauen, dass die Fristverlängerung gewährt wird.

3. Die Umsetzung der gerichtlichen Fragestellung in eine psychologische Fragestellung kann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Sachverständige von einem Sachverhalt ausgeht (jahrelange Gewalt des Vaters), der nach der Aktenlage streitig ist. Schon mit der Fragestellung nimmt sie zu Lasten des Vaters eine Bewertung des streitigen Ausmaßes seines Fehlverhaltens vor, ohne dies auf objektive Beweismittel oder eigene Erkenntnisse stützen zu können.

4. Die Begründung der Fragestellung mit dem Ergebnis ihrer Exploration ist methodisch verfehlt.

(red. LS)

OLG Hamm, Beschl. v. 10.3.2022 – 1 WF 39/22 (AG Bad-Oeynhausen)

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