Die Ausschließung oder Ablehnung einer Gerichtsperson hat zur Folge, dass die betreffende Person von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist und sich vom weiteren Verfahren fernhalten muss. Von Gesetzes wegen können jedoch nur "Gerichtspersonen" vom Verfahren ausgeschlossen sein; auch können nur sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (§§ 6 Abs. 1 FamFG, 41 ff. ZPO). "Gerichtspersonen" sind in erster Linie der Richter und, über die Verweisungskette in §§ 30 FamFG, 406 Abs. 1, 41 ff. ZPO, der Sachverständige. Der Verfahrensbeistand ist dagegen von vornherein keine Gerichtsperson, sondern als Verfahrensbeteiligter ein einseitiger Interessenvertreter des Mandanten/Kindes, der weder den Weisungen des Kindes oder eines Verfahrensbeteiligten noch der Aufsicht des Gerichts unterliegt.[1] Er nimmt seine Aufgabe eigenständig und unabhängig wahr und ist deshalb – anders als das Gericht oder ein Sachverständiger – nicht zur Objektivität und Neutralität verpflichtet.[2] Er kann deshalb auch nicht abgelehnt werden. Das war bereits unter der Geltung von § 50 FGG, der Vorgängervorschrift zu § 158 FamFG, allgemein anerkannt[3] und daran hat sich seither nichts geändert. Unmittelbar verständlich wird das, wenn man sich Funktion und Aufgabe des Verfahrensbeistands als Sachwalter der Interessen des Kindes im Kindschaftsverfahren – des "Anwalts des Kindes" – vor Augen führt. Genauso wenig wie es möglich ist, einen Rechtsanwalt wegen Befangenheit abzulehnen, ist es möglich, den Verfahrensbeistand als befangen abzulehnen. Ein Befangenheitsantrag kann daher niemals zur Entpflichtung eines Verfahrensbeistands führen, sondern ist als unbegründet zurückzuweisen.[4]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen