Bundesjustizministerin Christine Lambrecht stellt Vorschläge zum Schutz von Kindern durch schärfere Strafen, effektive Strafverfolgung, Prävention und Qualifizierung der Justiz vor.

Das Reformpaket enthält folgende Kernpunkte:

"Sexualisierte Gewalt gegen Kinder": Der "sexuelle Missbrauch von Kindern" (§§ 176 bis 176b StGB) soll mit diesem Begriff gesetzlich neu gefasst werden, um das Unrecht der Taten klar zu beschreiben.
Der Grundtatbestand der sexualisierten Gewalt gegen Kinder soll künftig ein Verbrechen sein, strafbar mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren (bisher Vergehen mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe).
Taten ohne Körperkontakt wie sexuelle Handlungen vor den Augen eines Kindes werden in einem eigenen Tatbestand geregelt, mit dem bisherigen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Der "minder schwere Fall" bei schwerer sexualisierter Gewalt gegen Kinder (bisher § 176a StGB) wird gestrichen.
Kinderpornografie, die sexualisierte Gewalt an Kindern zeigt: Die Verbreitung solcher Bilder und Videos soll ein Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren sein (bisher Vergehen mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe). Besitz und Besitzverschaffung sollen Verbrechen mit Freiheitsstrafen von einem bis zu fünf Jahren sein (bisher Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Die gewerbs- oder bandenmäßige Verbreitung soll künftig mit Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren geahndet werden können.
Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen soll um Tathandlungen mit oder vor Dritten erweitert werden.
Für das Vorzeigen pornografischer Inhalte wird eine Versuchsstrafbarkeit für die Fälle eingeführt, in denen der Täter irrig glaubt, mit einem Kind zu kommunizieren, in Wahrheit aber mit einem Elternteil oder Polizeibeamten in Kontakt steht. Eine vergleichbare Regelung ist erst kürzlich für das Cybergrooming eingeführt worden.
Für Familienrichterinnen und Familienrichter sollen spezifische Eingangsqualifikationen im Gerichtsverfassungsgesetz eingeführt werden.
Für Jugendrichterinnen und Jugendrichter sowie Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte sollen besondere Qualifikationsanforderungen insbesondere zum Umgang mit kindlichen Zeugen geregelt werden.
Das Bundesjustizministerium wird den Ländern in diesen Bereichen eine allgemeine Fortbildungspflicht für Richterinnen und Richter in allen Landesrichtergesetzen vorschlagen.
Für die Verfahrensbeistände, die "Anwälte des Kindes" im Verfahren sind, sollen ebenfalls Qualifikationsanforderungen gesetzlich geregelt werden.
Die Vorschriften über die persönliche Anhörung von Kindern in Kindschaftsverfahren sollen ergänzt werden.
Die Fristen für die Aufnahme von bestimmten Verurteilungen in das erweiterte Führungszeugnis sowie für die Tilgung dieser Eintragungen im Bundeszentralregister sollen erheblich verlängert werden, um den auskunftsberechtigten Behörden, aber auch den im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Organisationen Zugang zu lange zurückliegenden Verurteilungen zu gewähren.
Bei schwerer sexualisierter Gewalt gegen Kinder soll die Anordnung von Untersuchungshaft auch dann möglich sein, wenn kein Haftgrund nach § 112 Absatz 2 StPO (Flucht- oder Verdunkelungsgefahr) vorliegt.

(abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/070120_Bekaempfung_Gewalt_Kinder.html)

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