1. Die Voraussetzungen der Abtrennung nach § 140 FamFG sind für jede abzutrennende Folgesache gesondert zu prüfen.

2. Zur Annahme einer außergewöhnlichen Verzögerung (Abtrennung nach § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG) angesichts der Corona-Krise.

3. Zur unzumutbarer Härte (Abtrennung nach § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG) im Falle einer gefährlichen Körperverletzung in verminderter Schuldfähigkeit.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.4.2020 – 9 UF 19/20 (AG Cottbus)

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