§ 1358 E-BGB sieht eine gesetzliche Vollmacht unter Ehegatten sowie Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten unter folgenden Voraussetzungen vor:

Der vertretene Partner ist aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten zur Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten selbst wahrzunehmen.
Ein entgegenstehender Wille des vertretenen Partners liegt nicht vor.
Der vertretene Partner hat keine andere Person zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten bevollmächtigt.
Es ist kein Betreuer bestellt.

Dritten gegenüber ist ausreichend die nicht formgebundene Erklärung des handelnden Ehegatten, dass die vorgenannten Tatbestandsmerkmale vorliegen und er

mit dem anderen Ehegatten verheiratet ist,
von dem anderen Ehegatten nicht getrennt lebt (§ 1358 Abs. 3 E-BGB).

Tatsächlich soll der Ehegatte nur dann den anderen verpflichten können, wenn ein entgegenstehender Wille nicht vorliegt, keine Vollmacht vorliegt, kein Betreuer bestellt ist und er von dem anderen nicht getrennt lebt.

Es mag für den Vertragspartner leicht überprüfbar sein, ob ein Betreuer bereits bestellt ist. Eine Nachfrage beim Betreuungsgericht wird ihm Klarheit verschaffen. Es ist aber bereits nicht einfach festzustellen, ob durch eine Vorsorgevollmacht eine andere Person bevollmächtigt ist.

Gemäß § 78d Abs. 1 Ziff. 1 BNotO erteilt die Bundesnotarkammer, bei der das Zentrale Vorsorgeregister geführt wird, nur auf Ersuchen von Gerichten Auskunft aus dem Register. Dem Vertragspartner ist es daher nicht möglich, zu ermitteln und festzustellen, ob eine abweichende Vorsorgevollmacht vorliegt.

Auch der zum Teil gemachte Vorschlag, dem Vertreter aufzuerlegen, das Nichtvorhandensein einer Vorsorgevollmacht eidesstattlich zu versichern, erscheint nicht geeignet, denn auch der Vertreter hat keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Vorsorgeregister. Er kann daher nicht zwingend an Eides Statt versichern, dass keine Vorsorgevollmacht vorliegt.

Noch schwieriger aber ist die Frage des Getrenntlebens bzw. des Nichtgetrenntlebens für den Dritten zu beurteilen.

Ein Getrenntleben i.S.d. § 1567 BGB liegt nicht erst dann vor, wenn die Ehegatten in getrennten Haushalten zusammenleben. Getrenntleben können die Ehegatten auch innerhalb der ehelichen Wohnung. Für einen Dritten ist nicht sichtbar, erst recht nicht überprüfbar, ob ein Getrenntleben vorliegt, was die Annahme einer Vollmacht ausschließt.

Dies führt dazu, dass für den Vertragspartner eine erhebliche Unsicherheit eintritt. Diese Unsicherheit aber kann dem Vertragspartner nicht zugemutet werden.

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