Im Versorgungsausgleich auszugleichen sind Anrechte, die durch Arbeit oder (eigenes) Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten wurden. Dabei steht die Abtretung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag an die Bank zur Sicherung eines Darlehens der Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich nicht entgegen.[1] Allein aufgrund der Sicherungsabtretung hat sich der Ehegatte seiner Rechte aus der Versicherung noch nicht endgültig begeben. Dies gilt auch für den Fall einer Baufinanzierung, für die eine private Rentenversicherung abgetreten und zur Sicherheit verpfändet wurde, da der Darlehensnehmer das Darlehen auch durch Veräußerung der Immobilie oder durch anderweitige Finanzierung zurückführen kann.[2] Häufig werden private Rentenlebensversicherungen in der Form abgeschlossen, dass ein Ehegatte Versicherungsnehmer und das gemeinsame Kind als versicherte Person eingesetzt wird (sog. "Kinderrentenversicherungen"). Ob solche Rentenversicherungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen sind, ist in der Rechtsprechung umstritten. Nach der einen Auffassung belegen sie auch selbst dann nicht den Versorgungsausgleich, wenn das Bezugsrecht einem der Ehegatten zusteht und die vereinbarte Rentenzahlung mit dessen Berentung einsetzen soll.[3] Nach anderer Auffassung unterfallen sie regelmäßig dem Versorgungsausgleich, wenn den Kindern kein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde[4] und insbesondere dann, wenn zusätzlich der Beginn für die private Rente auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des 65. Lebensjahres des jeweils versicherten Kindes vereinbart wurde.[5]

Anrechte im Versorgungsausgleich können auch durch Einsatz des Vermögens geschaffen werden. Dabei kommt es auf die Herkunft des Vermögens grundsätzlich nicht an. Insbesondere sind ein privilegierter Erwerb und die Herausnahme aus dem Versorgungsausgleich analog dem Zugewinnausgleich nicht möglich. Dies gilt auch für das bereits zum Zeitpunkt der Heirat vorhandene Vermögen. Handelt es sich hierbei allerdings um einen vorehelich angesparten zertifizierten Altersvorsorgevertrag, dessen Kapital in einen neuen zertifizierten Vertrag übertragen wird, ist dieser Betrag im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht zu berücksichtigen.[6] Besteht neben einem betrieblichen Anrecht (hier bei der Deutschen Telekom Technischer Service GmbH) ein weiteres parallelverpflichtendes, allerdings ruhendes Anrecht (hier bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost), ist auch dieses im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu teilen.[7] Zwar kann der Versorgungsträger des ruhenden Anrechts nicht zur Ausgleichszahlung für den Fall der externen Teilung mitverpflichtet werden, allerdings ist das Anrecht im VA zu teilen, sodass der Ausgleichswert bei interner Teilung auf den berechtigten Ehegatten zu übertragen ist.

[1] OLG Saarbrücken NZFam 2016, 664.
[2] OLG Hamm FamRZ 2016, 561.
[4] OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1798; OLG Hamm FamRZ 2016, 549.
[5] OLG Hamm NZFam 2016, 1108.
[6] OLG Stuttgart FamRZ 2016, 131.
[7] BGH FamRZ 2016, 2076; 2016, 1245.

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