Die einverständliche Scheidung ist nicht an materiellrechtliche Voraussetzungen wie eine faktische Trennung gebunden. Die Ehegatten sind nur verpflichtet, alle Scheidungsfolgen im Voraus zu regeln (Art. 1287–1288 ZPO).

Die Ehegatten haben zweimal vor dem Richter zu erscheinen. Zwischen beiden Terminen liegt eine Wartefrist von drei Monaten, aber das zweite Erscheinen entfällt, wenn die Ehegatten nachweisen, dass sie bei der Antragstellung schon sechs Monate getrennt leben (Art. 1291 bis und 1294 ZPO).

Anders als im französischen Recht ist die richterliche Kontrolle der Scheidungsverträge beschränkt.[8] Der Richter prüft die erforderlichen Formalitäten. Bei der inhaltlichen Prüfung ist zu unterscheiden zwischen den Verträgen bezüglich Ehegatten und Kindern. Bei den Verträgen bezüglich der Ehegatten kann der Richter nur überprüfen, ob diese den gesetzlichen Bedingungen entsprechen und ob sie inhaltlich nicht gegen den ordre public oder gegen die guten Sitten verstoßen. Das Gericht nimmt Kenntnis von diesen Verträgen, aber anders als im französischen Recht homologiert es sie nicht und werden sie kein Bestandteil des Scheidungsurteils. Der Richter kann auf diese Weise nur eine beschränkte Legalitätskontrolle und keine Opportunitätskontrolle ausüben. Diese Auffassung ist vertretbar, da sie der Privatautonomie der Ehegatten gerecht wird. Liegen Willensmängel vor, dann reichen die Anfechtungsmöglichkeiten des gemeinen Schuld- und Vertragsrechts aus. Eine weitere richterliche Kontrolle würde die Ehegatten manchmal zwingen, den Grund für die Ehescheidung zu erläutern, was bei dem Konzept der einverständlichen Scheidung gerade ausgeschlossen ist.

Das Gesetz vom 30. Juni 1994 hat die richterliche Kontrolle über die Verträge bezüglich der Kinder erweitert. Hier kann der Richter eine inhaltliche Kontrolle ausüben und Änderungen vorschlagen, wenn die Verträge seiner Meinung nach gegen die Interessen der Kinder verstoßen (Art. 1290 Abs. 1 ZPO). Hierzu kann er die Kinder hören (Art. 931 ZPO). Der Richter kann die Verträge nicht selbst ändern, sondern nur Änderungen vorschlagen. Diese Änderungen sind von den Ehegatten selbst vorzunehmen. Die Ehegatten sind nicht verpflichtet die Änderungen durchzuführen. Sie können versuchen, den Richter davon zu überzeugen, dass die Verträge nicht gegen das Kindeswohl verstoßen. Beharren die Eltern auf ihrer Position, dann kann der Richter die Ehescheidung ablehnen. Aus den parlamentarischen Drucksachen geht hervor, dass der Richter seine Befugnisse nur in außergewöhnlichen Umständen anwenden darf und nur, wenn das Kindeswohl ernsthaft geschädigt würde. Dies ist der Fall, wenn die Regelungen über die elterliche Sorge so komplex sind, dass die körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in Gefahr ist, oder wenn die Unterhaltsbeiträge derart sind, dass der Unterhalt des Kindes nicht im angemessenen Verhältnis zum Elterneinkommen steht. Fällt die Kontrolle positiv aus, dann homologiert der Richter die Verträge (Art. 1298 ZPO).

[8] Siehe Pintens, Scheidung und nachehelicher Unterhalt in Belgien, in: Hofer/Schwab/Henrich (Hrsg.), Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, 2003, S. 41 f.; Pintens, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 2009, S. 49 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge