Die Verabreichung empfängnisverhütender Mittel gegen den natürlichen Willen der Betreuten ist auch dann, wenn die Betreute durch eine Schwangerschaft in eine lebensbedrohliche Situation geriete, mangels gesetzlicher Grundlage nicht genehmigungsfähig (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2008 – 19 Wx 44/07, FamRZ 2008, 1211).

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