Entsprechend dem in § 1570 BGB und § 1615l BGB aufgenommenen Gebot, die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen, ist der Unterhaltsanspruch dann zu verlängern, wenn es für die Mutter keine Möglichkeit gibt, ihr betreuungsbedürftiges Kind fremd betreuen zu lassen, etwa weil ein Kindergartenplatz zu weit von der Wohnung bzw. vom Arbeitsplatz der Mutter entfernt ist[18] oder nicht zur Verfügung steht.[19] Fehlt es am Wohnsitz des betreuenden Elternteils an einem Kindergarten, befindet sich ein solcher aber in einem benachbarten Ort, der nur ortsansässige Kinder aufnimmt, ist zweifelhaft, ob nach der jetzt vorliegenden Neufassung die Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über drei Jahre hinaus noch mit der Begründung versagt werden kann, der Mutter sei zuzumuten, dorthin umzuziehen.[20] Denn in diesem Fall fehlt es gerade an einer bestehenden Möglichkeit der Kinderbetreuung.[21] Zweifelhaft und streitig ist, ob neben den professionellen Betreuungsmöglichkeiten auch andere Personen als Betreuer in Betracht kommen.[22] Eine Betreuungsmöglichkeit durch Verwandte wird sich die Mutter grundsätzlich nur dann entgegenhalten lassen müssen, wenn es sich um Mitglieder ihrer Familie handelt (i.d.R. Großeltern mütterlicherseits) und die Betreuung durch sie einer gewissen Übung entspricht sowie verlässlich ist.[23] Allein die abstrakte Möglichkeit der Betreuungsübernahme scheidet schon deshalb aus, weil die Verwandten dazu nicht verpflichtet sind.[24] Allerdings dürfte eine Überantwortung der Kinderbetreuung an Familienmitglieder nicht daran scheitern, dass sie außerhalb des Unterhaltsrechtsverhältnisses stehen.[25] Denn dies trifft für eine professionelle Kinderbetreuung gleichermaßen zu. Zweifelhaft ist, ob der Vater dem Unterhaltsbegehren der Mutter mit dem Argument begegnen kann, er könne ja selbst auf das Kind aufpassen, so dass die Mutter arbeiten gehen könne. Dabei ist in erster Linie zu beachten, dass die Betreuung mit dem Kindeswohl vereinbar sein muss. Häufig wird aber der Vater selbst arbeiten müssen, um den Kindesunterhalt sicherzustellen. Im Übrigen setzt die Übernahme der Betreuung durch den Vater ein zeitlich sehr umfangreiches Umgangsrecht voraus, wenn nicht gar die Praktizierung eines – in der Praxis selten anzutreffendes – Wechselmodells.[26] Es sollte vermieden werden, den Unterhaltsprozess mit einem Umgangsrechtsverfahren zu vermengen; Letzteres ist im Zweifel vorgreiflich, weil es die Frage zu beantworten hat, welche Umgangsregelung dem Kindeswohl dient. Wenn der Vater anbietet, das Kind zu betreuen, wird also regelmäßig auf die bereits praktizierte Umgangsregelung abzustellen und zu prüfen sein, ob diese der Mutter die Möglichkeit einräumt, einer (weitergehenden) Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Mit dem durch die Unterhaltsrechtsreform eingeführten Gebot, die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen, rücken die mit der Betreuung einhergehenden Kosten zwangsläufig in den Vordergrund. Bislang wurden sie häufig vom Erwerbseinkommen des betreuenden Elternteils abgezogen, da sie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vielfach erst ermöglichten.[27] Der BGH hat allerdings jüngst entschieden, dass die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten dem Bedarf des Kindes zuzurechnen sind und grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen.[28] Wesentlich ist – so der BGH[29] – insofern, dass der Kindergartenbesuch unabhängig davon, ob er halb- oder ganztags erfolgt, in erster Linie erzieherischen Zwecken dient. Zweifelhaft ist, wie die Betreuungskosten nach neuem Recht zu qualifizieren sind. Denn nach § 1570 Abs. 1 S. 3 BGB bzw. nach § 1615l Abs. 2 S. 5 BGB ist die Mutter nunmehr gehalten, die bestehenden (mit dem Kindeswohl zu vereinbarenden) Möglichkeiten der Kinderbetreuung in Anspruch zu nehmen, um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Dies spricht also eher für eine Berücksichtigung dieser Kosten als berufsbedingte Aufwendungen. Andererseits wird der Kindergartenbesuch im Zweifel auch aus erzieherischen Erwägungen und damit im Interesse des Kindes erfolgen.[30] Von daher wird sich nicht immer sagen lassen, welchem Zweck der Kindergartenbesuch in erster Linie dient.

Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass die Kosten der Kinderbetreuung bei der Unterhaltsberechnung (für den Betreuungsunterhaltsanspruch) angemessen zu berücksichtigen sind.[31] Um hier Klarheit zu schaffen, sollte – jedenfalls für den Regelfall – eine einheitliche Lösung gefunden werden. In der Literatur wird erwogen, diese Kosten ausschließlich dem Kindesunterhalt in Form des Mehrbedarfs zuzuordnen.[32] Das Argument, die Kosten seien beim Kind besser angesiedelt, weil so sichergestellt wird, dass sich der andere Elternteil daran auch beteiligen muss, wenn es keinen Betreuungsunterhaltsanspruch mehr gibt,[33] ist nicht von der Hand zu weisen. Allerdings ist dabei zu beachten, dass nach Auffassung des BGH die Kosten für den halbtägigen Besuch eines Kinder...

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