Die Wirkungen des § 1613 Abs. 1 BGB und via § 1586b Abs. 2 BGB setzen kein Gerichtsverfahren voraus und greifen daher außergerichtlich ebenfalls.[75] Die einmal herbeigeführte Wirkung des § 1613 Abs. 1 BGB der Verpflichtung zur Zahlung für die Vergangenheit wird erst durch das Rechtsinstitut der Verwirkung aus zeitlichen Gründen begrenzt. Die Verwirkung setzt kumulativ ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraus.[76] Sie wird ohne ein starkes Umstandsmoment, auf welches der Schuldner vertrauen durfte, kaum vor einem Jahr Zeitablauf anzunehmen sein. Wer also binnen einer Jahresfrist regelmäßig die Ansprüche verfolgt, dürfte Rückstände durch Zeitablauf eher nicht verwirken.[77] Das gilt nach h.M. auch für titulierte Ansprüche.[78] Der Anspruchsgegner kann über einen negativen Feststellungsantrag wiederum Rechtssicherheit schaffen. Zu beachten ist schließlich, dass die Verwirkung immer nur monatlich voranschreitet, also nur solche Monate erfasst, die vom Zeitmoment ergriffen werden und nicht den gesamten Rückstand.[79]

[75] OLG Hamm FamRZ 2014, 483; BeckOGK/Winter, 1.11.2022, BGB, § 1613 Rn 51.
[76] Der bloße Zeitablauf allein reicht keinesfalls aus, vgl. BGH FamRZ 2018, 598.
[77] BGH FamRZ 1988, 478; BeckOGK/Winter, 1.11.2022, BGB, § 1613 Rn 145.
[78] BGH FamRZ 1999, 1422; BGH FamRZ 2004, 531. Zum Streitstand, vgl. BeckOGK/Winter, 1.11.2022, BGB § 1613 Rn 159 ff.
[79] BGH FamRZ 2007, 453; BGH FamRZ 2002, 1698; BGH FamRZ 1988, 370.

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