Die ärztlich assistierte heterologe Insemination setzt voraus, dass der Samenspender dauerhaft und vollständig von der Elternverantwortung freigestellt bleibt.[29] Insbesondere soll ihn keine Unterhaltspflicht treffen können. Sähe man andere Regelungen vor, wäre es nicht mehr möglich, diesen Weg der Fortpflanzung zu nutzen, da keine Spender mehr gewonnen werden könnten. Das deutsche Recht musste an diesem Punkt bereits im Jahr 2017 geändert werden.[30] Denn das BVerfG und der BGH hatten entschieden, dass das Kind einen Anspruch auf Auskunft über den Samenspender gegen den Arzt hat, so dass dieser nicht, wie früher, anonym bleiben konnte.[31] Es war damit plötzlich möglich, ihn als Vater feststellen zu lassen.

Nunmehr soll eine grundlegendere, auch eine Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind ganz ausschließende Lösung gefunden werden.

Der Weg, wie dies erreicht werden soll, besteht in der verbindlichen Besetzung der zweiten Elternstelle mit einer anderen Person (Vater oder Mit-Mutter) und einem gleichzeitigen "Verzicht" des Samenspenders auf sein Elternrecht. Diese "intentionale Elternschaft" ist im Ansatz sicher richtig, aber sie darf nicht zu weit gehen. Sie ist nur dann mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG vereinbar, wenn die zustimmende Person in abstracto (!) für die dauerhafte Übernahme der Elternverantwortung geeignet ist. Es muss außerdem wie gezeigt um das Wohl des Kindes gehen, so dass Beziehungsstabilität und reale soziale Verantwortungsübernahme, aber nicht die Erfüllung von Elternwünschen, entscheidend sind.

[29] Schon das geltende Recht schließt die Feststellung des Samenspenders als Vater aus (§ 1600d Abs. 4 BGB); das Kind kann aber die rechtliche Vaterschaft anfechten (§ 1600 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BGB).
[30] Durch Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17.7.2017 (BGBl 2017 I S. 2513).
[31] Grundlegend schon BVerfGE 79, 256 = NJW 1989, 891.

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