Im Laufe der vorstehenden Erwägungen hat sich bereits aufgedrängt, dass es oftmals richtiger wäre, mehr als zwei Personen mit Elternrechten zu versehen. Damit könnte die günstige Lage, in der sich ein Kind befindet, für welches mehr als zwei Personen elterliche Verantwortung übernehmen möchten, im Abstammungsrecht abgebildet werden. Selbstverständlich darf es dabei nicht darum gehen, das Kind wie einen Kuchen zwischen den potentiellen Eltern "gerecht" zu verteilen. Gefragt werden muss, ob die Elternstellung zum Nutzen des Kindes und zugleich zur Berücksichtigung der Wünsche des genetischen Vaters und des rechtlich-sozialen Elternteils (Vater oder Mit-Mutter) segmentiert werden könnte.

In der Mehrzahl der soeben behandelten Fälle dürfte dies den Interessen der Beteiligten entsprechen. Denn nur selten wird es dem genetischen Vater darum gehen, dem Kind die wichtige Bezugsperson zu nehmen, die es in dem sozialen Vater oder zur sozialen Mit-Mutter hat. Er möchte vielmehr seine eigene verwandtschaftliche Beziehung zu dem Kind vom Recht anerkannt wissen.

Ebenso selten wird es den rechtlichen Eltern darum gehen, das Kind vollständig getrennt von seinem genetischen Vater zu halten. Denn wie sich anhand der Zahlen zur Ausübung der Sorge nach Ehescheidungen zeigt, sind die meisten Eltern willens und in der Lage, auch nach der Trennung das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen und kooperativ zu agieren.[48]

[48] Bei 97 % der Scheidungen des Jahres 2016 (bei denen minderjährige Kinder betroffen waren) blieb das Sorgerecht bei beiden Elternteilen; Statistisches Bundesamt (Destatis) Datenreport 2018, Kapitel 2: Familie, Lebensformen und Kinder, S. 58.

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