Leitsatz

1. Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG (Totalrevision) ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 20.6.2018 – XII ZB 624/15, FamRZ 2018, 1496 und v. 16.5.2018 – XII ZB 466/16, FamRZ 2018, 1238). (Rn 24)

2. Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn gleichzeitig begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts berufen; er kann seinen Abänderungsantrag in Bezug auf die wesentliche Wertänderung von Anrechten demgegenüber nicht allein auf solche Umstände stützen, die für ihn an sich unvorteilhaft sind, im Ergebnis der Totalrevision aber wegen der erstrebten Anwendung von § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs insgesamt führen sollen. (Rn 18) (Rn 23)

BGH, Beschl. v. 5.2.2020 – XII ZB 147/18 (KG, AG Tempelhof-Kreuzberg)

VersAusglG §§ 51, 31, FamFG § 225

Anm. d. Red.: Die Entscheidung ist veröffentlicht in FamRZ 2020, 743 m. Anm. Borth

1 Anmerkung

Mit diesem Beschluss setzt der BGH seine ständige Rechtsprechung zur Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich (VA) nach § 51 VersAusglG bei Vorversterben eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) fort, präzisiert sie aber bezüglich der Zulässigkeitsvoraussetzungen. Mit den vielfältigen Gegenargumenten gegen seine Rechtsprechung hat sich der BGH in den Vorentscheidungen bereits ausführlich auseinandergesetzt. Sie sollen daher an dieser Stelle nicht wiederholt werden.

§ 51 VersAusglG regelt die Zulässigkeit einer Abänderung bezüglich der von einem früheren Wertausgleich erfassten Anrechte dahingehend, dass diese bei wesentlicher Wertänderung eines Anrechts zulässig ist. Dies bedeutet schon nach dem Wortlaut der Vorschrift zunächst, dass in der Erstentscheidung vergessene oder verschwiegene Anrechte nicht nachträglich im Wege der Abänderung ausgeglichen werden können (§ 51 Abs. 1 VersAusglG "die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte"). Auch eine Korrektur sonstiger Fehler ist im Abänderungsverfahren nur möglich, wenn bei einem in der früheren VA-Entscheidung ausgeglichenen Anrecht eine wesentliche Wertänderung vorliegt.

§ 51 Abs. 2 VersAusglG verweist auf § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Danach muss eine wesentliche Wertänderung vorliegen, die auf einer rechtlichen oder tatsächlichen Veränderung beruht, welche auf den Ausgleichswert zurückwirkt. Dies können z.B. Umstellungen des Versorgungssystems sein wie etwa bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Wechsel von einer Gesamtversorgung zu einem Punktemodell zum 1.1.2002. Ebenso kann eine tatsächliche Veränderung zu einem Wertunterschied führen wie hier die vorzeitige Pensionierung des Antragstellers, durch die sich das Zeit-Zeit-Verhältnis bei der Berechnung des Ehezeitanteils deutlich zugunsten der früheren Ehefrau verändert hat (Rn 16).

Nach § 225 Abs. 3 FamFG muss die Wertänderung mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswertes betragen und zusätzlich der Grenzwert nach § 18 Abs. 1 SGB IV erreicht sein (1 % bei einem Rentenbetrag, 120 % bei einem Kapitalwert). Für Entscheidungen nach altem Recht stellt der BGH bei Anrechten der gesetzlichen Rente auf den Rentenwert ab, während bei Entscheidungen nach neuem Recht der Kapitalwert maßgeblich sein soll (dazu kritisch Schwamb, NZFam 2018, 27). Da nach altem Recht Rentenbeträge übertragen wurden, nach neuem aber Entgeltpunkte, beruht diese Differenzierung auf einem dogmatischen Ansatzpunkt. Ob dieser überzeugt, mag dahinstehen, da ein Entgeltpunkt ebenfalls den jeweiligen aktuellen Rentenwert widerspiegelt. In jedem Fall ist das Ergebnis unbefriedigend wegen des erheblichen Unterschiedes zwischen Renten- und Kapitalwert. Die Abänderungsschwelle betrug bei Ehezeitende 32,90 DM = 0,86 Entgeltpunkte, als Beitragswert ausgedrückt 6.722 DM. Bei Abstellen auf den Kapitalwert lag diese aber lediglich bei 3.948 DM. An der Maßgeblichkeit des Rentenbetrages scheiterte hier das Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung bei dem gesetzlichen Rentenanrecht der verstorbenen Ehefrau.

Den Anstieg des Ausgleichswertes bei dem betrieblichen Anrecht des Antragstellers lässt der BGH zu Recht nicht als Abänderungsgrund nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zu, weil sich dieser zu seinen Lasten und nicht seinen Gunsten ausgewirkt hätte. Das Vorversterben der Ehefrau und die darauf gegründete Rechtsprechung des BGH zur Anwendung des § 31 VersAusglG allein sollen seinem Abänderungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Aufgrund der bisherigen Entscheidungen des BGH zu §§ 51, 31 VersAusglG konnte man noch davon ausgehen, dass eine wesentliche Wert...

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