BVerfG, Beschl. v. 19.2.2020 – 1 BvR 2375/19, juris

1. Mit der instanzbeendenden fachgerichtlichen Entscheidung (hier: Festsetzung eines Ordnungsmittels) entfällt nicht nur das Rechtsschutzbedürfnis für den auf die Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens gerichteten Rechtsbehelf der Beschleunigungsbeschwerde (§ 155c FamFG), sondern auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine wegen der Zurückweisung jenes Rechtsbehelfs erhobenen Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfG v. 23.8.2018 – 1 BvR 700/18 Rn 4). (Rn 7)

2. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, das Oberlandesgericht habe willkürlich angenommen, das Vollstreckungsverfahren sei insgesamt abgeschlossen, besteht im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren auch kein Rechtsschutzbedürfnis fort, weil es an der Vorlage sämtlicher für eine verfassungsrechtliche Prüfung erforderlicher Unterlagen (vgl. BVerfG v. 15.6.1988 – 1 BvR 1301/86, BVerfGE 78, 320, 327 = juris Rn 26) fehlt.

(red. LS)

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.12.2019 – 6 WF 156/19, FamRZ 2020, 701, 702

Jedenfalls in Fällen nicht ausreichend nachvollziehbarer und längerer Umgangsverweigerung kann gegen den betreuenden Elternteil zur Durchsetzung des Umgangs Ordnungshaft (hier: fünf Tage) angeordnet werden, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht.

AG Frankfurt, Beschl. v. 16.4.2020 – 456 F 5086/20

Verweigert die Kindesmutter den gerichtlich angeordneten Umgang ihres einjährigen Kindes mit seinem Vater mit dem Hinweis auf die Gefahr der Ansteckung mit dem Corona Virus SARS-CoV, mit der sich der gerichtliche Beschl. v. 31.3.2020 ausführlich auseinandergesetzt hat, so stellt dies einen schuldhaften Verstoß gegen den Umgangsbeschluss dar, der bei einem Monatseinkommen der Mutter von netto 20.000 EUR bis 30.000 EUR bei vier Verstößen die Verhängung eines Ordnungsgeldes von insgesamt 20.000 EUR rechtfertigt.

(red. LS)

Autor: Gabriele Ey, Vorsitzende Richterin am OLG Köln

FF 6/2020, S. 260 - 263

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