BGH, Beschl. v. 26.2.2020 – XII ZB 531/19

a) Das Verfahren über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung richtet sich gegen den Versorgungsträger als Antragsgegner. Die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person sind entweder Antragsteller oder weitere Beteiligte des Verfahrens (im Anschl. an Senatsbeschl. v. 2.8.2017 – XII ZB 170/16, FamRZ 2017, 1662 m.w.N.).

b) Im Falle einer vollständig auszusetzenden Kürzung der Versorgung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG) bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen eine "dynamische" Beschlussformel, bei der der Kürzungsbetrag als Produkt der ausgeglichenen Entgeltpunkte, der maßgebenden Zugangs- und Rentenartfaktoren sowie dem jeweils aktuellen Rentenwert angegeben ist, wenn der sich daraus ergebende Kürzungsbetrag auf einen konkret bezifferten Höchstbetrag begrenzt ist, der der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten entspricht (Fortführung von Senatsbeschl. v. 21.3.2012 – XII ZB 234/11, FamRZ 2012, 853).

c) Der Verfahrenswert in Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich nach § 50 Abs. 1 S. 1 1. Alt. FamGKG.

OLG Celle, Beschl. v. 21.10.2019 – 10 UF 157/19

Zur Angemessenheit konkret dargelegter Teilungskosten basierend auf Teilungskostentabellen, die den Barwert der zu erwartenden Verwaltungskosten über einen Fremdvergleich mit der Kostenstruktur externer Anbieter bestimmen.

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