VG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020 – 11 E 1630/20

Die Regelung in der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Hamburg vom 2.4.2020 i.d.F. v. 9.4.2020, wonach auch Eltern der Besuch und das Betreten von besonderen Formen von Kinderschutzeinrichtungen ohne Ausnahme untersagt ist, verletzt die Eltern in ihren Grundrechten aus Art. 6 GG. Sie ist unverhältnismäßig, weil sie keine Differenzierung etwa nach dem Alter der Kinder, der Qualität der bisherigen Eltern-Kind-Beziehung, der Häufigkeit der bisherigen Umgangskontakte oder sonstigen Aspekten vornimmt.

(red. LS.)

OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.3.2020 – 7 UF 17/20, FamRZ 2020, 761

1. Eine Flugreise während der Corona-Pandemie (hier: nach Nicaragua) ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind i.S.d. § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB.

2. In Anbetracht der Gefahren, die sich bei einer gemeinsamen Flugreise mit anderen infizierten Personen ergeben könnten, ergeben sich – auch im Hinblick auf die medizinische Versorgung – bei einer Reise nach Nicaragua für das Kind größere Gefahren, als wenn das Kind in Deutschland bleiben würde.

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