Vorgestellt wurde unter Ziff. 1[21] bereits die Grundsatzentscheidung des BVerfG von 1957[22] zu Art. 6 Abs. 1 als "Institutsgarantie" im Sinne einer "verbindlichen Wertentscheidung für den gesamten Bereich der Ehe und Familie.". Es ging dort um die Schlechterstellung der Ehegatten durch die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer im Sinne des § 26 EStG a.F., die das BVerfG für verfassungswidrig erklärt und folgenden zukunftsweisenden Leitsatz formuliert hatte: "Zur Gleichberechtigung der Frau gehört, dass sie die Möglichkeit hat, mit gleichen rechtlichen Chancen marktwirtschaftliches Einkommen zu erzielen wie jeder männliche Staatsbürger".

Als Reaktion auf diese Entscheidung des BVerfG zur höheren Steuerlast auf das gemeinsame Einkommen von Eheleuten, in der Öffentlichkeit auch als "Ehestrafsteuer" bezeichnet, wurde das Ehegattensplitting eingeführt.[23] Die Anwendung des Splittingtarifs führt speziell bei Ehegatten mit unterschiedlich hohem Einkommen oder bei der "Einverdienerehe" deshalb zu einer steuerlichen Entlastung, weil die Steuerschuld aus der Hälfte des zusammengerechneten Einkommens berechnet wird, weil der Splittingtarif außerdem nicht nur einen, sondern zwei Grundfreibeträge berücksichtigt und weil er vor allem eine Kappung der Progression zur Folge hat. Dies hat das BVerfG in einer weiteren Entscheidung aus dem Jahr 1982[24] grundsätzlich für gerechtfertigt erklärt, da es dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit entspreche. Es sei auch nicht, worum es in diesem Verfahren ging, nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG geboten, das Ehegattensplitting auf die Besteuerung von Alleinstehenden mit Kindern auszudehnen. Allerdings dürfe im Einkommensteuerrecht nicht außer Betracht bleiben, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berufstätiger Alleinstehender mit Kindern durch zusätzlichen zwangsläufigen Betreuungsaufwand gemindert sein könne, der bei Ehepaaren typischerweise nicht entstehe oder – bei Berufstätigkeit beider Ehepartner – leichter getragen werden könne. Der vom Gericht zu einer Neuregelung bis längstens Ende 1984 aufgeforderte Gesetzgeber entsprach dem durch Einfügung des § 33c in das Einkommensteuergesetz, mit dem die Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG anerkannt wurden.[25] Die sich daraus ergebende Begrenzung der Abzugsfähigkeit der entsprechenden Kosten "um eine zumutbare Belastung" erklärte der (1993 für das Einkommensteuerrecht zuständig gewordene)[26] Zweite Senat des BVerfG 20 Jahre später für mit dem Gebot horizontaler Steuergleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und mit dem sich aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Verbot der Benachteiligung von Eltern gegenüber kinderlosen Paaren unvereinbar und dementsprechend für verfassungswidrig und nichtig.[27]

Der "Familienlastenausgleich" im engeren Sinne, d.h. die steuerliche Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastung der Eltern durch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihren Kindern, hat auch darüber hinaus zu einer Vielzahl von Senatsentscheidungen des BVerfG geführt. Im ersten einschlägigen Urteil von 1960,[28] bei dem es um die den Arbeitgebern (allein) auferlegten Beiträge an die Familienausgleichskassen nach dem Kindergeldgesetz ging, hatte das Gericht gegenüber dem Einwand der Beschwerdeführer, sie trügen den besonderen Aufwand kinderreicher Familien bereits durch die Staffelung der Einkommensteuer, entgegengehalten, es liege im gesetzgeberischen Ermessen, den "Familienlastenausgleich" teilweise durch steuerrechtliche Vergünstigungen und teilweise durch das Kindergeld herbeizuführen. 1976 wurde das BVerfG insofern tendenziell etwas konkreter, als es feststellte, dass der Familienlastenausgleich im Einkommensteuerrecht nicht außer Acht bleiben dürfe, sofern nicht ein anderweitiger Ausgleich gewährt werde; der Gesetzgeber sei jedoch nicht verpflichtet, die nach der sozialen Stellung verschiedenen Aufwendungen für den Unterhalt der Kinder in vollem Umfang als steuerliche Entlastung zu berücksichtigen. Im Ergebnis hatte die seinerzeit zum Gegenstand von Verfassungsbeschwerden gemachte Neuregelung des Kinderlastenausgleichs (Ersetzung von Kinderfreibeträgen und von Kinderzuschlägen im Besoldungsrecht des öffentlichen Dienstes durch Direktzahlungen in Form von Kindergeld) auch und gerade in Ansehung des in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Gebots, die Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, jedoch vor dem BVerfG Bestand.[29] In zwei weiteren Entscheidungen des Ersten Senats[30] wurden dann demgegenüber die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983[31] erfolgte Kürzung des Kindergeldes und (die Höhe des) wieder eingeführten Kinderfreibetrags (in casu: § 32 Abs. 8 EStG) als mit Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt. Dem schloss sich der Zweite Senat des BVerfG im Jahr 1998 an[32] und beanstandete unter ausdrücklicher Betonung des "Kinderexistenzminimums" die Berechnung des Wohnbedarfs nach § 32 Abs. 6 EStG bei der Ermittlung des Kinderfreibetr...

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