EuGH, Urt. v. 26.3.2019 – C-129/18, FamRZ 2019, 832

1. Der Begriff "Verwandter in gerader absteigender Linie" eines Unionsbürgers in Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG ist dahin auszulegen, dass er nicht ein Kind umfasst, das unter die dauerhafte gesetzliche Vormundschaft eines Unionsbürgers nach der algerischen Kafala gestellt wurde, da diese Betreuung kein Abstammungsverhältnis zwischen ihnen begründet.

2. Die zuständigen nationalen Behörden haben jedoch die Einreise und den Aufenthalt eines solchen Kindes als eines sonstigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie, gelesen im Licht von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta, zu erleichtern, indem sie eine ausgewogene und sachgerechte Würdigung aller aktuellen und relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung sämtlicher Interessen, insbesondere des Wohls des betreffenden Kindes, vornehmen. Für den Fall, dass nach Abschluss dieser Würdigung feststeht, dass das Kind und sein Vormund, der Unionsbürger ist, dazu berufen sind, ein tatsächliches Familienleben zu führen, und dass das Kind von seinem Vormund abhängig ist, gebietet das Grundrecht der Achtung des Familienlebens in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls grundsätzlich die Gewährung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt dieses Kindes, um es ihm zu ermöglichen, mit seinem Vormund in dessen Aufnahmemitgliedstaat zu leben.

VG Berlin, Urt. v. 3.4.2019 – 38 K 27.18 V und 38 K 26.18 V

Wird ein in Deutschland lebendes subsidiär schutzberechtigtes Kind volljährig, können die im Ausland lebenden Eltern nicht mehr auf der Grundlage der im August 2018 neu eingeführten Regelung des § 36a Abs. 1 S. 2 des Aufenthaltsgesetzes zu ihm nachziehen.

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