Die vom Gesetz thematisierten berufsqualifizierten Berufsgruppen, die gegenwärtig familienrechtliche Gutachten erstellen dürfen, sollen geeignete Sachverständige sein, die mindestens über eine

psychologische,
psychotherapeutische,
kinder- und jugendpsychiatrische,
psychiatrische,
ärztliche,
pädagogische oder
sozialpädagogische Berufsqualifikation

verfügen.

Die Nennung von lediglich einer Berufsqualifikation mit Bezug auf einen geeigneten Sachverständigen kann jedoch zu keiner Verbesserung der Gutachtenqualität führen. Vielmehr ist eine Aufblähung der Anzahl von Sachverständigen zu erwarten, die weder die rechtlichen, rechtspsychologischen, familienrechtspsychologischen oder medizinischen Grundlagen einer forensischen Tätigkeit in der Familiengerichtsbarkeit beherrschen.[30]

Der Begriff "Berufsqualifikation" beinhaltet nicht zwingend, dass die Qualifikation sich in einem verbrieften Bildungsabschluss manifestiert haben muss. In Betracht kommt damit auch eine Qualifikation, die sich aus praktischer Tätigkeit gebildet hat (z.B. aus der Familien- oder Einzelfallhilfe oder der Heilpraktiker mit einer psychotherapeutischen Zusatzqualifikation). Dass eine solche Lesart nicht ausgeschlossen ist, zeigt auch die Definition des Begriffs der Berufsqualifikation in einer Richtlinie des Europaparlaments[31] über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Danach werden Berufsqualifikationen definiert als Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis und/oder durch eine Berufserfahrung nachgewiesen werden.

[30] Wissenschaftliche Dienste des Bundestages 2016: Zum Begriff der psychologischen und psychotherapeutischen Berufsqualifikation in § 163 Abs. 1 FamFG, Az: WD 7 – 3000 – 163/16, Abschluss der Arbeit: 11.11.2016, Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung.
[31] Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, 2005, Art. 3 Abs. 1 lit. b; Art. 11 Buchst. a Ziffer i.

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