Diagnostik und Hinwirken auf Einvernehmen mit den Beteiligten (§ 163 Abs. 2 FamFG).

Ein familienpsychologisches oder ein psychiatrisches (mit einem familienpsychologischen Schwerpunkt) Sachverständigengutachten sollte allerdings nur dann eingeholt werden, wenn

Eltern mit ihren Kindern bereits außergerichtlich Hilfe angeboten worden ist, die nicht in Anspruch genommen wurde,
eine Beratung abgebrochen wurde oder erfolglos blieb,
eine Kindeswohlgefährdung nicht auszuschließen oder bereits eingetreten ist,
psychosoziale oder seelische Auffälligkeiten der Eltern das Wohl des Kindes gefährden,
das Kind gegen einen Elternteil eingestellt ist und die Kontakte mit ihm verweigert,
spezielle Besonderheiten des Kindes eine Begutachtung für sinnvoll erscheinen lassen (z.B. erhöhter Förderbedarf eines intelligenzgeminderten Kindes).

Bloße Uneinigkeit oder Streitigkeiten der Eltern um das Kind, bei ansonsten (gemutmaßt) erziehungskompetenten Eltern, ohne dass zuvor beratende, familientherapeutische oder mediative Hilfen angeboten wurden oder im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens nach § 165 FamFG eine Einigung versucht wurde, rechtfertigen somit nicht den Einsatz eines psychologischen oder psychiatrischen Gerichtsgutachters.

In geschätzten 5 bis 10 % aller jährlich anhängigen familiengerichtlichen Verfahren mit jährlich ca. 250.000 Fällen, die nach § 151 FamFG Kindschaftssachen sind, wird ein Sachverständigengutachten eingeholt. Gesicherte Zahlen liegen hierzu mangels statistischer Erfassung nicht vor. Im Rahmen der Begutachtung des Kindes mit einem vom Gericht bestellten Sachverständigen sind somit vermutlich 12.500 bis 25.000 Kinder pro Jahr betroffen.

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