Wunsch und Wille des Kindes, aber auch Haltungen, Einstellungen, Meinungen, Favorisierungen; bei Säuglingen und sehr jungen Kindern, die noch nicht sprechen können, auch Mimik und Gestik,
Bindungen des Kindes an die Eltern: Gemeint sind hier bindungstheoretische Implikationen nach John Bowlby, wobei zu beachten ist, dass der im Gesetz[21] benutzte Bindungsbegriff einen erweiterten Beziehungsbegriff darstellt und mit dem psychologischen Bindungsbegriff nicht identisch ist. Die Bindungstheorie geht zunächst davon aus, dass ein Kind während des ersten Lebensjahres mit den betreuenden Personen, also meist den Eltern eine Bindung entwickelt, die dann auch – anders als bloße Beziehungen – als Lebenswurzeln des Kindes bezeichnet werden können,
Beziehungen des Kindes zu den Eltern, Geschwistern und allen anderen für das Kind bedeutsamen Personen,
Kontinuität und Stabilität der Lebensverhältnisse des Kindes.
[21] § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB; das gilt auch für den Bindungsbegriff in § 159 Abs. 2 FamFG.

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