In den hier untersuchten Bewertungsanlässen im Gesellschaftsrecht sowie im Familien- und Erbrecht hat die Rechtsprechung einheitlich den Verkehrswert des Unternehmens für maßgeblich erachtet.[1] Ziel der Bewertung sei es, den "vollen, wirklichen" Wert des Unternehmens zu ermitteln.[2] Der Verkehrswert lässt sich jedoch nur für vertretbare Sachen leicht feststellen, für die ein Marktpreis existiert. Für nicht börsennotierte Unternehmen gibt es einen solchen "quasi jederzeit und überall zu erzielenden Marktpreis" nicht.[3] Am Ende entscheiden deshalb Konventionen über die Ermittlung des Verkehrswerts, wie etwa die Bewertungsgrundsätze des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) und die von der Rechtsprechung in zahlreichen Entscheidungen niedergelegten Erkenntnisse.[4]

[3] Vgl. Schildbach, WPg 1983, 495.
[4] Für eine ausführliche Übersicht vgl. Hannes/König, in: Peemöller (Hrsg.), Praxishandbuch Unternehmensbewertung, 7. Aufl. 2019, Kap. 4, Teil C, Abschn. III.

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