Während in der gesellschaftsrechtlichen Rechtsprechung unbestritten ist, dass die Ermittlung von Ertragswerten auf Prognosen und Planungen basiert und die Plausibilität der Planung im Vordergrund steht, konzentriert sich die Rechtsprechung im Familienrecht auf die in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse.

Der für die Wertermittlung maßgebliche Durchschnittsertrag soll in der Regel auf Basis der letzten drei bis fünf Jahre ermittelt werden, wobei die jüngeren Erträge stärker gewichtet werden können. Diese Rechtsprechung führt in der Praxis dazu, dass die Ertragswerte von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) regelmäßig auf in der Vergangenheit erzielten Ergebnissen basieren. Dieses Vorgehen ist weder methodisch sachgerecht noch vertretbar, da es nur zufällig zum richtigen Ergebnis führen kann.[45] Ertragswerte sind immer zukunftsbezogen zu ermitteln. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt auch für KMU.[46] Auch der 12. Senat verneint den Zukunftsbezug nicht, indem er auf den Zukunftserfolgswert verweist. Mit der "Anleitung" zur Ermittlung schränkt er diese Forderung jedoch erheblich ein. Der vor- und ungesehene Rückgriff auf Vergangenheitsergebnisse kann der Ermittlung eines Verkehrswerts nicht gerecht werden.

[45] Vgl. Ballhorn/König, NJW 2018, 1911 ff.
[46] Vgl. Ballwieser (et al.), WPg 2014, 464 f.

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