Die Einführung des § 50e FGG statuiert im Interesse des Kindeswohls das Vorrang- und Beschleunigungsgebot für Verfahren, die den Aufenthalt, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls betreffen. Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht zur bevorzugten Erledigung der genannten Verfahren.[25] Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot soll eine Verkürzung der Verfahrensdauer bewirken und dem kindlichen Zeitempfinden Rechnung tragen.[26] Gleichwohl ist das Vorrang- und Beschleunigungsgebot kein Selbstzweck und darf nicht schematisch gehandhabt werden.[27] Der Grundsatz des Kindeswohls prägt und begrenzt das Beschleunigungsgebot. Im Einzelfall ist auch ein Zuwarten mit dem Verfahrensabschluss durchaus sinnvoll. Von einer früheren Terminierung kann abgesehen werden, wenn das Kindeswohl eine solche offensichtlich nicht erfordert. Auch im Beschwerdeverfahren gilt die Vorschrift des § 50e FGG. Da der obligatorische Erörterungstermin spätestens auch nur einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden soll, das Verfahren in Beschwerdesachen aber erst mit der Einlegung der befristeten Beschwerde nach § 621e ZPO beginnt und in den meisten Fällen innerhalb der Monatsfrist noch keine Begründung des Rechtsmittels vorliegt – die Frist für die nach § 621e Abs. 3 i.V.m. § 520 Abs. 1 ZPO erforderliche Begründung beträgt nach § 621e Abs. 3 i.V.m. § 520 Abs. 2 ZPO zwei Monate nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung und kann noch antragsgemäß verlängert werden –, kann dem Anliegen der Verfahrensbeschleunigung nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der Erörterungstermin im Beschwerdeverfahren frühestens nach drei Monaten nach Eingang der Beschwerdebegründung stattfinden soll.

[25] BT-Drucks 16/6815, S. 16.
[26] BT-Drucks 16/6815, S. 16.
[27] BT-Drucks 16/6815, S. 16.

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