Weitere EU-Staaten haben in den vergangenen Jahren außervertragliche Scheidungen eingeführt oder denken darüber nach. Rumänien[16] kennt seit 2011 zusätzlich zur gerichtlichen Scheidung eine Scheidung durch Ehegattenvereinbarung, die aber wegen der Prüfung und Entscheidung durch einen Standesbeamten oder Notar überwiegend als behördliche Verfahrensscheidung eingeordnet wird. In Portugal[17] fallen einvernehmliche Ehescheidungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Standesämter, ohne dass Anwaltszwang herrscht. Allerdings findet auch hier eine mündliche Verhandlung statt, in der die Vereinbarung inhaltlich auf ihre Ausgewogenheit hin überprüft wird, und die Scheidung erfolgt erst durch die Entscheidung des Standesbeamten, sodass auch hier die Einordnung als behördliche Scheidung naheliegt. In Slowenien[18] wiederum ist für Scheidungen von Paaren ohne gemeinsame Kinder der Notar zuständig. Die Scheidung erfolgt durch die notarielle Niederschrift der Scheidungsvereinbarung.

Zusätzlich zu diesem Trend der Entkoppelung von Scheidung und Gericht zeigt sich in vielen Staaten Europas auch im materiellen Recht eine Entwicklung hin zu mehr Autonomie im Scheidungsrecht, wobei nicht nur, aber vor allem diejenigen Staaten, die eine Vertragsscheidung erlauben, keine oder nur sehr geringe materiellrechtliche Voraussetzungen an einvernehmliche Scheidungen stellen.

[16] Näher Barsan, in: Rieck (Hrsg.), Ausländisches Familienrecht, Werkstand: März 2013, Rumänien Rn 13; Bergmann/Ferid/Henrich/Bormann, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Rumänien, 219. EL, S. 31; Kissner, Anerkennung rumänischer standesamtlicher oder notarieller Scheidungen für den deutschen Rechtsbereich, StAZ 2014, 58.
[17] Näher Bergmann/Ferid/Henrich/Nordmeier, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Portugal, 216. EL, S. 35 f.; Schäfer, in: Rieck (Hrsg.), Ausländisches Familienrecht, Werkstand: Mai 2019, Portugal Rn 20.
[18] Bergmann/Ferid/Henrich/Novak, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Slowenien, 237. EL, S. 43, 45 f.

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