Der Beschluss behandelt einige "Klassiker des Zugewinns", welche bei einem güterechtlichen Verbundverfahren immer wieder auftauchen.

1. Ständiger Rechtsprechung entspricht es, dass eine Teilentscheidung über einzelne Positionen des Anspruches auf Zugewinn in der Regel nicht ergehen kann.[1] Der Zugewinnausgleich stellt sich bezogen auf den Stichtag als eine Gesamtsaldierung des Vermögens dar. Es kann nur einheitlich festgestellt werden, ob und in welcher Höhe der Anspruch besteht. Falls in der Schlussentscheidung eine abweichende Bewertung von Anfangs- und/oder Endvermögen erfolgte, wäre die Gefahr der Widersprüchlichkeit immanent. Allenfalls dann, wenn die Gefahr sich widersprechender Entscheidung aus sonstigen Gründen ausgeschlossen ist, kommt ein Teilbeschluss infrage.[2] In diesem Fall muss neben der ausnahmsweise zulässigen Teilentscheidung zugleich über den Grund gemäß §§ 301 Abs. 1, 304 ZPO analog entschieden werden.[3] Diese Grundsätze überträgt die Entscheidung zu Recht auf die Auskunftsstufe. Wieso das Amtsgericht nicht in einem einheitlichen Beschluss über den Auskunftsantrag entschieden hatte, bleibt ohnehin unklar. Möglicherweise war die erste Instanz der Meinung, auf diese Weise zu einer besonderen Beschleunigung des Verfahrens beitragen zu können. Der zeitliche Ablauf (Rechtshängigkeit seit Januar 2019 (!)) widerlegt diese euphorische Vorstellung. Glücklicherweise hat die zweite Instanz dann insgesamt über den Auskunftsantrag der Ehefrau entschieden und die Sache nicht zurückverwiesen. Hierbei konnte das OLG sich auf die bisherige Rechtsprechung des BGH berufen, nach der aus prozessökonomischen Gesichtspunkten das Berufungsgericht in einem solchen Fall das erstinstanzliche Verfahren an sich ziehen kann. Auf diese Weise ist zumindest nunmehr die Auskunftsstufe der Antragstellerin rechtskräftig abgeschlossen.

Streng zu unterscheiden von einer Teilentscheidung ist ein Teilantrag. Diesen kann der Anspruchsteller jederzeit stellen kann. Frühzeitig hat der BGH[4] ausdrücklich klargestellt, dass der Zugewinnanspruch teilbar ist. Manch Zugewinnberechtigter versucht, zumindest einen – u.U. sogar unstreitigen Teilbetrag – im Verbundverfahren geltend zu machen. Wegen der Vorschrift des § 207 ZPO braucht er eine Verjährung des weitergehenden Anspruchs nicht zu befürchten. Ist die Ehe aber erst einmal rechtskräftig geschieden oder wird der Teilbetrag nach Rechtskraft der Scheidung in einem separaten Verfahren verfolgt, muss immer die dreijährige Verjährungsmöglichkeit des weitergehenden Anspruchs im Auge behalten werden, vgl. § 1378 Abs. 4 BGB. Ein Antrag bezüglich eines Teilbetrages hemmt nicht die Verjährung des weitergehenden Anspruchs.

2. Bekanntlich präferiert der BGH bei Freiberuflern die sogenannte modifizierte Ertragswertmethode.[5] Ob diese auch bei einer Anwaltskanzlei oder bei einer Beteiligung an einer Kanzlei anzuwenden ist, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Die zuletzt veröffentlichten BRAK-Mitteilungen 2018 stellen im Wesentlichen erneut auf eine Umsatzmethode ab. Der Umsatz der letzten drei Jahre soll ermittelt werden. Außerordentliche Einnahmen werden ausgeklammert. Ein Berechnungsfaktor zwischen 0,3– 1,3 soll dann zugrunde gelegt werden. Die Ertragswertmethode würde demgegenüber vor allen Dingen in Fällen kleinerer Einzelpraxen zu keinem Vermögenswert im Zugewinn kommen. Bei relativ geringen Umsätzen würde sich nach Abzug eines Unternehmerlohns in der Regel aus wirtschaftlicher Sicht kein Vermögensüberschuss ergeben. Die Erfahrung zeigt aber, dass selbst solche Praxen gehandelt werden. Wie bei der Beteiligung an einer Praxis zu verfahren ist, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen und auch von der Möglichkeit ab, Mandanten bei einem Ausscheiden mitnehmen zu können. Eines ist jedenfalls klar: Den Auskunftsanspruch kann all dies nicht beeinträchtigen. Ein solcher wäre nur dann nicht gegeben, wenn unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Vermögenswert angenommen werden könnte. Hiervon war vorliegend aber schon deswegen nicht anzugehen, weil der Ehemann unstreitig bei seinem, kurze Zeit nach Rechtshängigkeit erfolgten Ausscheiden tatsächlich eine Abfindungssumme erhalten hatte. Eine Nutzungsmöglichkeit seiner Kanzleibeteiligung stand ihm zu. Diese wäre jedenfalls zu bewerten. Das ohnehin immer über einer Bewertung hängende Damoklesschwert des Doppelverwertungsverbotes wäre dann allerdings auch noch zu beachten.

3. Es bleibt zu hoffen, dass die Antragstellerin des Verfahrens ihre taktische Vorgehensweise vorher gut überlegt hat. Vier Jahre nach der Trennung ist nunmehr gerade einmal über den Auskunftsanspruch im Verbundverfahren entschieden. Da auch über den Auskunftswiderantrag des Ehemanns noch ein Beschluss aussteht, erscheint ein zeitnahes Ende des Verfahrens nicht in Sicht. Die Zugewinnausgleichsforderung entsteht allerdings erst mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses, § 1378 Abs. 3 BGB. Ist die Forderung erheblich, liegt ein nicht unerheblicher Zinsverlust vor. Triftige Grü...

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