OLG Köln, Beschl. v. 26.8.2020 – 10 UF 114/19

1. Steuererstattungen oder -nachzahlungen sind im Zugewinn erst berücksichtigungsfähig, wenn der Veranlagungszeitraum zum Stichtag bereits abgelaufen ist. Eine Ausnahme oder eine Korrektur nach § 1381 BGB für den Fall, dass dieser Stichtag der 31.12. ist, ist schon deshalb nicht geboten, weil die Beteiligten durch die Eheschließung am letzten Tag des Jahres gleichermaßen auch die steuerlichen Vorteile einer Eheschließung im gesamten Veranlagungsjahr für sich in Anspruch nehmen konnten.

2. Die Grundsätze zur latenten Steuerlast (BGH FamRZ 2011, 1372, m. Anm. Borth) gebieten nicht, bei dem Wertansatz einer Immobilie im Endvermögen die Möglichkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung wertmindernd zu berücksichtigen.

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