Gründe: I. [1] Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Abänderung eines vor dem 1.9.2009 durchgeführten Versorgungsausgleichs auf Antrag des per saldo ausgleichsverpflichteten Ehegatten nach dem Tod des Ausgleichsberechtigten.

[2] Die am 21.1.1977 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit ihrem früheren Ehemann wurde durch Endurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Erlangen vom 29.3.1993 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Bezirksfinanzdirektion wurden auf dem Konto des Ehemanns Rentenanwartschaften von 511,10 DM bezogen auf den 30.11.1991 begründet. Dieser Entscheidung lagen ehezeitliche gesetzliche Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe von monatlich 31,54 DM und des Ehemanns von monatlich 229,81 DM sowie eine ehezeitliche Anwartschaft der Ehefrau aus einer Beamtenversorgung von monatlich 1.220,46 DM zugrunde. Der Ehemann ist am 8.1.2019 verstorben, sein Erbe ist der Freistaat Bayern.

[3] Mit am 20.11.2019 beim Amtsgericht eingegangen Schreiben hat die Antragstellerin, die bereits eine Pension bezieht, die Abänderung des Versorgungsausgleichs beantragt.

[4] Nach den Ermittlungen des Amtsgerichts beträgt der monatliche Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenanrechte nunmehr beim Ehemann 117,44 EUR, der monatliche Ehezeitanteil der Beamtenversorgung der Ehefrau 1.187,22 DM. Die gesetzlichen Rentenanrechte der Ehefrau sind aufgrund einer Beitragserstattung weggefallen.

[5] Das Amtsgericht hat mit Beschl. v. 7.7.2020 den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil die [absolute Wesentlichkeits-] Grenze nach § 225 Abs. 3 FamFG von 33,60 DM bei keiner Versorgung überschritten werde.

[6] Gegen diesen ihrer Bevollmächtigten am 10.7.2020 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 27.7.2020 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie moniert die fehlende Berücksichtigung einer fiktiven Wartezeiterfüllung. Auf der Zulässigkeitsebene müssten entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5.2.2020 (FamRZ 2020, 743) die fiktiven Auswirkungen des Abänderungsantrags ohne Berücksichtigung des Todes des Ehemanns geprüft werden. Durch die Übertragung des Ausgleichswerts der gesetzlichen Rentenanrechte erhalte sie 2,7710 Entgeltpunkte. Die Entgeltpunkte seien durch den Faktor 0,0313 zu teilen, so dass sich 88 volle Monate ergäben. Die Voraussetzungen der Wartezeit von 60 Monaten für den Bezug einer Regelaltersrente würden fiktiv erfüllt. Damit sei ihr Antrag zulässig. Weil ihr früherer Ehemann verstorben sei, käme bei der Begründetheitsprüfung § 31 VersAusglG zur Anwendung.

[7] Die weiteren Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II. [8] Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthaft und zulässig, aber im Ergebnis nicht begründet.

[9] Der Senat hat von einer mündlichen Erörterung abgesehen, da die Beteiligten rechtliches Gehör hatten und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 69 Abs. 3, § 221 Abs. 1 FamFG).

[10] Der Antrag auf Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist unzulässig.

[11] Zutreffend und von der Beschwerde auch nicht angegriffen hat das Amtsgericht festgestellt, dass bei keiner der einzelnen Versorgungen (hierzu BT-Drucks. 16/10144 S. 89; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 11 Rn 146) die absolute Wesentlichkeitsgrenze gemäß § 51 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG überschritten ist. Die Grenze beträgt bei Ehezeitende (30.11.1991) 33,60 DM oder 17,18 EUR. Die Änderungen betragen bezogen auf den Ausgleichswert beim Rentenanrecht des Ehemannes 0,06 DM, bei der Beamtenversorgung der Antragstellerin 16,62 DM und bei dem Rentenanrecht der Antragstellerin 15,77 DM, wobei offenbleiben kann, ob die Änderung aufgrund einer Beitragserstattung berücksichtigungsfähig ist (BGH FamRZ 2005, 2055 juris Rn 14).

[12] Die Antragstellerin kann sich auf die fiktive Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht berufen.

[13] Da § 51 Abs. 5 VersAusglG auch auf § 225 Abs. 4 FamFG verweist, ist eine Abänderung zwar grundsätzlich unabhängig von einer Wertänderung auch zulässig, wenn durch die Abänderung eine Wartezeit wie diejenige nach § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt wird (OLG Celle FamRZ 2014, 479; BGH FamRZ 1989, 39; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn 817).

[14] Der Senat teilt die Auffassung der Antragstellerin, dass diese Wartezeit nach Umrechnung der fiktiv zu übertragenden Entgeltpunkte in Wartezeitmonate mit dem Faktor 0,0313 (§ 52 Abs. 1 S. 1 SGB VI) fiktiv erfüllt wäre. Die Erfüllung der Wartezeit lässt sich für die Antragstellerin auch fiktiv nicht auf andere Weise erreichen (hierzu OLG Celle FamRZ 2014, 479; Siede in MüKo-BGB, 8. Aufl., § 51 VersAusglG Rn 100; Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 16. Aufl., § 51 VersAusglG Rn 10; Bergner, KomRefVA, § 51 VersAusglG Nr. 8.1; Schwamb in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl., § 225 FamFG Rn 14).

[15] § 225 Abs. 4 FamFG entspricht dem früheren § 10a ...

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