BGH, Beschl. v. 5.2.2020 – XII ZB 147/18

a) Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG (Totalrevision) ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 20.6.2018 – XII ZB 624/15, FamRZ 2018, 1496 und v. 16.5.2018 – XII ZB 466/16, FamRZ 2018, 1238).

b) Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn gleichzeitig begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts berufen; er kann seinen Abänderungsantrag in Bezug auf die wesentliche Wertänderung von Anrechten demgegenüber nicht allein auf solche Umstände stützen, die für ihn an sich unvorteilhaft sind, im Ergebnis der Totalrevision aber wegen der erstrebten Anwendung von § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs insgesamt führen sollen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5.3.2020 – 20 UF 178/19

Eine fondsgebundene Rentenversicherung, deren Wert von der Marktentwicklung des oder der jeweiligen Fonds abhängt, und eine konventionelle Rentenversicherung haben keine "vergleichbare Wertentwicklung" i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG. Daher kann mit dem Ausgleichswert einer solchen fondsgebundenen Rentenversicherung des Ausgleichspflichtigen im Wege der internen Teilung eine konventionelle Rentenversicherung für den Ausgleichsberechtigten nicht eingerichtet werden (Anschluss an OLG Nürnberg, Beschl. v. 2.11.2018 – 11 UF 737/18, juris; Abgrenzung zu BGH FamRZ 2014, 1534)

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