OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.3.2020 – 2 WF 18/20

a) Haben der Annehmende und die Anzunehmende zeitweise eine geschlechtliche Beziehung geführt, steht dies einer späteren Erwachsenenadoption auch dann entgegen, wenn die "sexuelle Seite" nach kurzer Zeit in den Hintergrund getreten ist.

b) Unterstützungsleistungen sprechen nicht für das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses, wenn sie auf Grundlage eines "450-Euro-Vertrages" erbracht werden.

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