1. Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde kann nur gewährt werden, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten.

2. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht ansatzweise erkennbar ist, weil die fachgerichtliche Entscheidung weder Auslegungsfehler erkennen lässt noch auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, sondern die umfassende rechtliche Würdigung umfassend erhobener Beweise die getroffene Entscheidung (keine Überzeugung von der Unrichtigkeit der Eintragung der Ehescheidung im Eheregister) bereits einfachrechtlich außerordentlich nahelegt.

(red. LS)

BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 27.2.2020 – 1 BvR 89/20 (OLG Dresden)

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