Das OLG Hamburg hat entschieden,[55] dass die Verpflichtung zur Erklärung der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung aus § 1353 BGB auch über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus gilt. Hierbei kann das Risiko eines tatsächlichen Ausfalls einer Freihalteverpflichtung kann im Hinblick auf die aus § 1353 Abs. 1 BGB nachwirkende Verpflichtung zum ehelichen Beistand ohne Leistung einer Sicherheit zumutbar sein. Zu berücksichtigen war, dass der Ehegatte seine laufende Unterhaltspflicht erfüllte.

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