Die aktuellen Kontaktbeschränkungen dienen der Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie und damit dem Schutz des Grundrechts auf Leben und Gesundheit einer unbestimmten Vielzahl von Menschen. Sie sind aus unserer Sicht verhältnismäßig, erfordern aber in jeder konkreten Situation eine Abwägung mit anderen elementaren Grundrechten. So sind das Gesundheitswesen, die Altenpflege, die Polizei, der Einzelhandel mit Lebensmitteln, aber auch Bau- und Drogeriemärkte ausgenommen und es werden, soweit möglich, Sicherheitsvorkehrungen vorgenommen, um Übertragungen zu vermeiden. Auch zum Schutz von Kindern und Jugendlichen werden, wenn auch in reduzierter Zahl, in der Regel weiterhin Hausbesuche durchgeführt; die Kinder- und Jugendhilfe nimmt auch jetzt Kinder aus hoch belasteten Familien in die Notbetreuung auf.

Familiengerichte nehmen, insbesondere in Kindschaftssachen, Aufgaben wahr, die von herausragender Bedeutung für die betroffenen Kinder, Jugendlichen und ihre Eltern sind. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist daher in jeder einzelnen Sache das Verfahren so zu gestalten, dass alle betroffenen Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte in ein Verhältnis praktischer Konkordanz gebracht werden, dass also – mit anderen Worten – keines der nachfolgenden Rechte verletzt wird:

  1. Recht des Kindes auf Persönlichkeitsentfaltung, Gesundheit und Leben (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG; siehe z.B. BVerfG, 3.2.2017 – 1 BvR 2569/16)
  2. Familiengrundrecht (Art. 6 Abs. 1 GG) sowie Elternrecht und das staatliche Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 und 3 GG)
  3. Recht aller Beteiligten und Akteure, inkl. der Richterpersonen, auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)
  4. Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG; Justizgewähranspruch)
  5. Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)

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