Es führt freilich nicht ohne Weiteres zur Verfassungswidrigkeit einer gerichtlichen Entscheidung, wenn ein Sachverständigengutachten für sich genommen keine verlässliche Grundlage für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung bietet, soweit die Entscheidung die Mängel thematisiert, die fachliche Qualifikation des Sachverständigen näher klärt und nachvollziehbar darlegt, inwiefern Aussagen aus dem Gutachten gleichwohl verwertbar sind und zur Entscheidungsfindung beitragen können. Selbst bei völliger Unverwertbarkeit einer sachverständigen Begutachtung hält eine Entscheidung verfassungsgerichtlicher Kontrolle stand, wenn sich das Vorliegen einer die Trennung von Kind und Eltern rechtfertigenden Kindeswohlgefährdung aus den Entscheidungsgründen auch ohne Einbeziehung der sachverständigen Aussagen hinreichend nachvollziehbar ergibt.[47]

Das Gericht muss die Feststellungen des Sachverständigen eigenständig auf ihre rechtliche Relevanz hin auswerten.[48] Die Begründung einer Endentscheidung, die sich in der bloßen Bezugnahme auf die Autorität des Sachverständigen (oder des Verfahrensbeistands oder des Jugendamts) erschöpft, ist eine Nichtbegründung.

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