Sinn und Zweck der Mitwirkung ist zum einen der Beitrag der sozialpädagogischen Fachlichkeit.[20]

Aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" in § 50 Abs. 2 S. 1 SGB VIII bezogen auf den Passus "unterrichtet über angebotene und erbrachte Leistungen", folgt, dass auch weitere Unterrichtungen außer denen über angebotene und erbrachte Leistungen zu erwägen sind. Es ist daraus aber keine Verpflichtung zur Formulierung eines Entscheidungsvorschlags abzuleiten,[21] ebenso wenig wie eine Pflicht zur Sachverhaltsermittlung oder zu einer gutachterlichen Stellungnahme. Der Wortlaut der Vorschrift schließt einen konkreten Entscheidungsvorschlag allerdings auch nicht aus. Ob das Jugendamt einen Entscheidungsvorschlag macht oder nicht, entscheidet es allein nach fachlichen Kriterien.[22] Es geht hierbei um eine fachliche Beratung und sachverständige Unterstützung des Gerichts, die nicht zur Disposition der betroffenen Eltern steht.[23] Bei der Erstellung von Stellungnahmen muss das Jugendamt die bei der Datenerhebung und in Diagnosen geradezu typischen Wahrnehmungs- und Bewertungsfehler beachten, methodische und sonstige handwerkliche Fehler durch fachgerechtes, d.h. an anerkannten fachlichen Standards ausgerichtetes und sorgfältiges Arbeiten möglichst minimieren und gleichwohl auf die Grenzen der rekonstruktiven Dokumentation und auf die – insbesondere bei prognostischen Einschätzungen unvermeidlichen – Risiken der Fehleinschätzung hinweisen.[24]

Mitunter werden (schriftliche) Stellungnahmen des Jugendamts den fachlichen Anforderungen und Erwartungen nicht gerecht. Es fehlen systemische Ansätze, die die Familie als Ganzes wahrnehmen und das Verhalten einzelner Familienmitglieder als abhängig vom Geschehen in der Familie verstehen. Tatsachen werden nicht bestimmten Quellen zugeordnet, so dass im Falle des Bestreitens der Beteiligten Beweiserhebungen, etwa durch Vernehmung von Zeugen, nicht möglich sind. Psychologisch diagnostische Beurteilungen erfolgen ohne Begründung. Beurteilung und Bewertung des Verhaltens von Eltern und Kindern erfolgen aus der Überlegenheitsposition professioneller Kompetenz. Alltagstheorien über Erleben und Verhalten bilden in vielen Berichten die Grundlage für psychologisch-diagnostische Beurteilungen und Bewertungen.[25]

[20] BeckOGK/Eschelbach, 1.12.2019, SGB VIII § 50 Rn 5.
[22] Wiesner/Wapler, § 50 Rn 50.
[23] Münder/Meysen/Trenczek/Trenczek, § 50 Rn 17.
[24] Münder/Meysen/Trenczek/Trenczek, § 50 Rn 23.
[25] Wiesner/Dürbeck, Rn 14 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge