Man liest und hört Vieles.[2]

Beispiele:

"Nicht selten sehen die betroffenen Eltern und die Verfahrensbeteiligten im beauftragten Sachverständigen den eigentlichen “Entscheider'".[3]
"Gutachter als “heimliche Richter' im Kindschaftsverfahren?"[4]
"Die Ohnmacht der Anwälte vor den allmächtigen Sachverständigen"[5]
"Geht man davon aus, dass (nur) in 3–10 % aller Familiengerichtssachen Gerichtsgutachten angefertigt werden, dann wird die erhebliche Machtposition des Jugendamts im Verfahren deutlich."[6]
"Gleichwohl ist in der familiengerichtlichen Praxis zu beobachten, dass sich Funktion und Einfluss des Jugendamts in Kindschaftssachen außerhalb von Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB immer mehr durch die wachsende Bedeutung der Verfahrensbeistände (§ 158 FamFG) verlagern."[7]

Erhebliche Machtposition des Jugendamts, wachsende Bedeutung der Verfahrensbeistände, Sachverständige als eigentliche Entscheider, als heimliche Richter – der Subtext dieser Zitate lautet in meinen Ohren: Nicht der Richter nimmt den Entscheidungsvorgang vor. Nicht der Richter entscheidet einen konkret-individuellen Sachverhalt am Maßstab einer abstrakt-generellen Norm. Nicht der Richter bildet sich eine Überzeugung. Der Richter übernimmt eine Überzeugung. Und es ist nicht der Richter, der die ihm anvertraute rechtsprechende Gewalt wahrnimmt. Und – weiter im Subtext – dies geschieht heimlich, bleibt den übrigen Beteiligten verborgen, wird vor ihnen verborgen gehalten.

Trifft dieser Befund zu, haben wir ein verfassungsrechtliches Problem. Trifft es zu, dass die von der Entscheidung Betroffenen auch nur den Eindruck haben, dieser Befund treffe zu, bekommen wir ein Problem beim Vertrauen in den Rechtsstaat.

[2] Bei diesem Beitrag handelt es sich um die leicht geänderte Fassung des Vortrags bei der Herbstversammlung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein am 21.11.2019 in Warnemünde. Die Vortragsfassung ist im Wesentlichen beibehalten.
[3] Salzgeber/Bublath, Soll und kann der familienrechtspsychologische Sachverständige die Fragestellung des Gerichts beantworten?, FamRZ 2019, 1753.
[4] Korn-Bergmann/Purschke, Gutachter – "Heimliche Richter" im Kindschaftsverfahren?, FamRB 2013, 338.
[5] Hartman-Hilter, Die Ohnmacht der Anwälte vor den allmächtigen Sachverständigen, NZFam 2015, 600.
[6] Wiesner/Dürbeck, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Anhang 3: Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), Rn 14.
[7] Wiesner/Dürbeck, Rn 14.

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