Die Ermittlungen mit dem Ziel der Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen (§ 26 FamFG) können in Kindschaftsverfahren die Sachkunde unterschiedlichster Professionen und Disziplinen erforderlich machen. Dabei kann es sich um allgemein-medizinische, rechtsmedizinische, kinder- und jugendpsychiatrische, familienpsychologische, entwicklungspsychologische oder andere Sachkunde handeln.[33] Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist (nur dann) geboten, wenn (und nur insoweit als) die Sachkunde des Gerichts zur Feststellung wesentlicher Aspekte des Kindeswohls oder ihrer Bewertung nicht ausreicht, wenn also die sonstigen Ermittlungen oder Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage bieten. Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen (§ 404a ZPO i.V.m. § 30 Abs. 1 FamFG).

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