In der vorstehenden Entscheidung geht es um die Berücksichtigung von Gesamtschulden im Zugewinnausgleich.

Darüber, wie solche Schulden im Endvermögen der Ehegatten zu berücksichtigen sind, besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit. Sie sind – wie andere Verbindlichkeiten auch – zunächst bei jedem Ehegatten in voller Höhe als Passivposten einzustellen. Dann aber ist die zwischen Gesamtschuldnern intern bestehende Haftungsquote zu bedenken und der diese realisierende Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB – vorausgesetzt er ist nicht uneinbringlich und ökonomisch wertlos – wie jede andere durchsetzbare Forderung als Aktivposten zu bilanzieren. Ist die Gesamtschuld von den Ehepartnern anteilig zu tragen – und das ist bei in beider Interesse aufgenommenen Krediten in der Regel der Fall –, mindert die Schuld ihr Endvermögen im Ergebnis also jeweils nur in Höhe von 50 %.

Die vor dem Stichtag für die Berechnung des Endvermögens erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen werden grundsätzlich nicht ausgeglichen. In der Zeit ihres Zusammenlebens nämlich bedingen Ehepartner in aller Regel die die Gesamtschuldner intern treffende Haftung nach Kopfteilen (§ 426 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB) ab. Während des gemeinsamen Lebens und Wirtschaftens haben Ehegatten typischerweise nicht im Sinn, die sich wechselseitig erbrachten Leistungen abzurechnen und miteinander zu verrechnen. In der intakten Beziehung packt jeder an und leistet das, was er kann, ohne zu schauen, ob er von dem anderen genauso viel zurückbekommt. Das gilt auch für Zahlungen auf gemeinschaftlich eingegangene Verbindlichkeiten. Übernimmt hier im Außenverhältnis einer allein oder überwiegend die Tilgungs- und Zinsleistung, so gleichen die Ehegatten diese Zahlungen rechnerisch nicht aus, solange – und weil – der zahlende ja von anderweitigen Leistungen seines Partners profitiert. Ehegatten bedingen insoweit – konkludent – die gesetzlich für Gesamtschuldner vorgesehene interne Lastentragung nach Kopfteilen ab und bestimmen im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB ein anderes, nämlich: Kein Ausgleich für während des Zusammenlebens erbrachte Zahlungen. Die im Endvermögen zu berücksichtigenden Gesamtschuldner-Ausgleichsansprüche entstehen also erst mit der Trennung der Ehepartner.

Hiervon geht auch der BGH aus. Allerdings vermag die Begründung – auch wenn sie tradierter Rechtsprechung und überwiegender Literaturmeinung entspricht – nicht recht zu überzeugen. § 426 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB verlangt für das Abgehen von der gesetzlich vorgesehenen internen Haftung der Gesamtschuldner nach Kopfteilen eine Bestimmung. Und eine solche kann sich nur aus Gesetz oder rechtsgeschäftlicher Vereinbarung ergeben, nicht aber aus dem "Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses", der "Natur der Sache" oder "familienrechtlicher Überlagerung" (vgl. Rn 15, 19 ff.). Inhalt und Zweck eines Rechtsverhältnisses sagen und bestimmen ebenso wenig etwas zur gesamtschuldnerischen Haftungsquote wie das Familienrecht – und die Natur ist ohnehin stumm. Relevant sind die Spezifika der zwischen Ehegatten bestehenden familienrechtlichen Beziehung nur insoweit, als sich aus ihnen typische (Tilgungs-)Handhabungen ergeben und diese wiederum den Schluss auf ihnen entsprechende stillschweigende Absprachen über den internen Ausgleich zulassen.

Wie dem aber auch sei. Jedenfalls nehmen Ehegatten von dem stillschweigend vereinbarten Verzicht auf den Gesamtschuldnerausgleich Abstand, wenn sie sich trennen. Dann gibt es für sie keinen Grund mehr, Leistungen ohne Ausgleich zu erbringen – es wird nun abgerechnet und verrechnet. Das gilt auch für Zahlungen, die auf gesamtschuldnerisch eingegangene Verbindlichkeiten erbracht werden. Dem die Gesamtschuld nach außen bedienenden Ehegatten wie auch dem dadurch entlasteten ist klar, dass diese Zahlungen nun intern zwischen ihnen auszugleichen sind. Ab der Trennung haben die Ehegatten also die Ansprüche aus § 426 BGB auf Ausgleichszahlung und Freistellung von künftiger Zahlung.

Während sich diese Ansprüche im (Regel-)Fall, in dem die Gesamtschuld in beider Interesse übernommen wurde, auf hälftige Freistellung von der Haftung richten, war der zu entscheidende Fall anders gelagert. Die Gesamtschulden waren hier nämlich zur Finanzierung des im Alleineigentum der Ehefrau stehenden Familienheims aufgenommen worden. Sie dienten mithin allein ihrem Interesse und kamen wirtschaftlich ausschließlich ihr zugute. Im Hinblick hierauf bestand zwischen den Ehegatten Einvernehmen darüber, dass es nach der Trennung für den Ehemann keinerlei Grund gab, die noch bestehende gesamtschuldnerische Verbindlichkeit weiterhin mitzutragen und dass diese von nun an von der Ehefrau alleine zu übernehmen war – einen Teil der Gesamtschulden hatte sie im Zusammenhang mit der Trennung durch Umschuldung ohnehin schon alleine übernommen. Soweit der Ehemann nach außen als Gesamtschuldner noch weiterhin haftete, stand ihm mithin gegen seine Frau ein Anspruch auf Freistellung von der Haftung zu – und dies...

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