Neuer Wein in alten Schläuchen? Von wegen! Es lohnt, die kompakt begründete Entscheidung sorgfältig zu lesen. Sie vermittelt aufschlussreiche Erkenntnisse zur Frage der Beschwer bei einem Auskunftsanspruch.

1. Zunächst bleibt zu hoffen, dass die Antragstellerin des Verfahrens ihren Entschluss, den Zugewinn als Verbundsache einzuführen, wohl abgewogen und überlegt hat. Gerade wenn über den Zeitpunkt der Trennung Uneinigkeit herrscht, größere Vermögenswerte vorhanden sind und absehbar der Streit über die Auskunftsverpflichtung gemäß § 1379 BGB ausbricht, drohen solche Verfahren zu juristischen Dauerbrennern zu werden. Die Folgen sind fatal. Ein solches Debakel zeichnet sich vorliegend bereits ab. Nach zumindest zwei Jahren muss überhaupt erst einmal der Zeitpunkt der Trennung geklärt werden. Damit ist die Auskunft noch nicht erteilt. Ein güterrechtlicher Marathon droht mit der unliebsamen Folge, dass der Zugewinnanspruch mit Rechtskraft der Scheidung entsteht und erst ab dann verzinst wird, vgl. § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB. Wohl dem, der zur rechten Zeit daran denkt, im juristischen Besteckkasten auf den vorzeitigen Zugewinnausgleich zurückzugreifen und hierdurch den Verbund aufzulösen.[1]

2. Der Trennungszeitpunkt muss taggenau angegeben werden. Ansonsten ist der Antrag unbegründet.[2] Um Divergenzen bei späteren Folgesachen zu vermeiden, verlangen daher einige Gerichte die Aufnahme des genauen Trennungszeitpunktes im Rahmen des Beschlusstenors.[3] Angeblich könnten anderenfalls unliebsame Widersprüche mit misslichen Rechtsfolgen auftreten. Teilweise wird sogar behauptet, ein Antrag ohne den genauen Trennungstag sei unzulässig.[4] Folgerichtig müsste dann doch auch der Zeitpunkt des Endvermögens im Tenor festgestellt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten z.B. über die Wirksamkeit der Zustellung könnte es ja ebenfalls zu Differenzen kommen.[5] Diese Konsequenz hat allerdings bislang noch niemand gezogen. Darüber hinaus handelt es sich insoweit nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern um die Feststellung einer Tatsache. Gerade dies ist aber kein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO.[6]

Bedauerlicherweise lässt der BGH diese Frage mit einer elegant wirkenden Begründung offen: Jedenfalls könne der andere Teil wegen der Beweislastregelung des § 1375 Abs. 2 BGB durch einen unzutreffenden Stichtag benachteiligt sein. Dies müsse sich bei der Beschwer auswirken. Der Richter müsse dies feststellen. Leider nimmt der Senat den Fall nicht zum Anlass, zumindest in einem obiter dictum einen Anhaltspunkt für seine rechtliche Einschätzung abzugeben. Aus dem Gesichtspunkt des sichersten Weges sollte daher ein Antragsteller auch in Zukunft zumindest hilfsweise in der Antragstellung den genauen Trennungszeitpunkt zur Aufnahme in den Beschlusstenor angeben.

3. Immer wieder hat der Senat in den verschiedensten Entscheidungen darauf hingewiesen, dass es bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf die Summe an Aufwendungen und Kosten ankomme, die den Anspruchsverpflichteten für die sorgfältige Erteilung der Auskunft treffen. Obergerichte setzen daraufhin regelmäßig die Beschwer auf unter 600 EUR fest. So werden die Kosten für den Stundenaufwand mit der Höchstgrenze nach dem Zeugenentschädigungsgesetz (17 EUR) bewertet.[7] Bemüht wird die Freizeit des Auskunftspflichtigen, in der er ja die Auskunft erfüllen könne.[8] Damit kann ein Verdienstausfall mit einem wesentlich höheren Stundensatz erst gar nicht entstehen. In der Praxis scheinen damit solche Auskunftsverfahren nicht beschwerdefähig zu sein.

Allerdings liegt der Teufel manchmal im Detail des Beschwerdevortrages. Dies beweist der vorliegende Fall. Der Antragsgegner konnte sich zwar nicht darauf berufen, dass bei seinem Endvermögen eine Position höher anzusetzen ist als beim Trennungszeitpunkt. Es kommt ja immer noch zunächst auf den Zeitpunkt des Endvermögens an, vgl. § 1384 BGB. Falls das Vermögen zu diesem Zeitpunkt höher ist als bei der Trennung, wirkt sich die Beweislastregelung der §§ 1375, 1379 BGB gar nicht aus. Konsequenz: Hieraus ist keine Beschwer abzuleiten. Eher beiläufig – wie aus dem vorletzten Halbsatz ersichtlich wird – hatte der Antragsgegner aber darauf hingewiesen, dass zwischen dem von der Antragstellerin behaupteten Trennungszeitpunkt (Februar 2016) und dem von ihm präferierten Zeitpunkt (Januar 2017) eine Vermögenssteigerung auf der Gegenseite eingetreten sei. Sofern bei der Antragstellerin im Endvermögen diese Vermögenssteigerung nicht mehr vorhanden ist, steht der Antragsgegner sich bei einem späteren Stichtag zum Trennungszeitpunkt günstiger. Erfahrungsgemäß gelingt es nicht, den Nachweis eines lauteren Ausgabeverhaltens zu führen. Die "probatio diabolica" der Beweislastregelung zum Trennungszeitpunkt gemäß §§ 1375, 1379 BGB wird die Antragstellerin im Zweifel nicht erbringen können.

Fazit: Selbst der Anspruchsgegner einer Ausgleichsverpflichtung hat dann eine reelle Chance, die Beschwerde in zulässiger Weise einzulegen, wenn er schlüssig behauptet, dass zwisch...

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