BGB § 1666 § 1666a

Leitsatz

1. Eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 23.11.2016 – XII ZB 149/16, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212).

2. Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Eine nur abstrakte Gefährdung genügt nicht (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 23.11.2016 – XII ZB 149/16, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212).

3. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme nach § 1666 BGB ist auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sorge und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind zu beachten. Die – auch teilweise – Entziehung der elterlichen Sorge ist daher nur bei einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nämlich ziemlicher Sicherheit, verhältnismäßig (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 23.11.2016 – XII ZB 149/16, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212).

4. Die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsgrade auf der Tatbestandsebene und der Rechtsfolgenseite ist geboten, um dem Staat einerseits ein – gegebenenfalls nur niederschwelliges – Eingreifen zu ermöglichen, andererseits aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine Korrekturmöglichkeit zur Verhinderung übermäßiger Eingriffe zur Verfügung zu stellen.

BGH, Beschl. v. 6.2.2019 – XII ZB 408/18 (OLG Karlsruhe, AG Freiburg/Breisgau)

1 Gründe:

[1] A. Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Mutter) wendet sich u.a. gegen die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre im September 2007 geborene Tochter S.

[2] Die Mutter ist Inhaberin des alleinigen Sorgerechts für S. Sie hat ein weiteres Kind aus einer anderen Beziehung, den im Januar 2002 geborenen K. Im Mai 2016 zog die Mutter mit ihrer Tochter bei Herrn G. (im Folgenden: Lebensgefährte) ein, mit dem sie seit Februar 2016 eine Beziehung unterhält. Ihr Lebensgefährte unterrichtete sie davon, dass er unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden war. Im Zeitraum zwischen Mai 2009 und April 2013 war dieser unter verschiedenen Aliasnamen in einem Internetforum angemeldet und hatte dort Kontakt zu Mädchen im Alter zwischen zehn und 13 Jahren gesucht. Er hatte sie veranlasst, sich bei Skype mit ihm auszutauschen, sich zu entblößen und ihm Bilder ihres Intimbereichs zu übersenden. Die Bildsequenzen hatte er aufgenommen und sie in seinem Computer gespeichert. Eine Geschädigte hatte er unter Druck gesetzt, nachdem diese freiwillig nicht bereit gewesen war, Aufnahmen von sich zu fertigen, indem er ihr mitgeteilt hatte, er werde Aufnahmen der Geschädigten aus anderer Quelle an Freunde oder die Eltern der Geschädigten weiterleiten oder sie veröffentlichen. In zwei Fällen hatte sich die Geschädigte darauf eingelassen. Eine Begutachtung durch den Sachverständigen D. hatte ergeben, dass der Lebensgefährte an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung litt und bei ihm eine pädo-/hebephile Nebenströmung festzustellen war, ohne dass damit ein Ausschluss oder eine Einschränkung der Schuldfähigkeit verbunden gewesen sei. Wegen dieser Taten wurde der Lebensgefährte im Oktober 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt; ihre Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Dem Lebensgefährten wurde jede Kontaktaufnahme zu Kindern und Jugendlichen über Internet-Plattformen untersagt.

[3] Nachdem das Familiengericht von dem Zusammenleben der Mutter mit ihrer Tochter und dem Lebensgefährten Anfang Januar 2018 unterrichtet worden war, fand am 23.1.2018 ein Gespräch statt, an dem das Jugendamt, die Mutter und ihr Lebensgefährte teilnahmen. Letzterer erklärte sich im Rahmen einer Schutzvereinbarung bereit, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen. Am 24.1.2018 nahm das Jugendamt S. gleichwohl in Obhut. Seither befindet sie sich in einer stationären Einrichtung der Jugendhilfe.

[4] Das Amtsgericht hat nach Einholung zweier schriftlicher Gutachten der Sachverständigen D. und Sch. und Anhörung der Beteiligten sowie ergänzender Befragung der Sachverständigen Sch. entschieden, dass sorgerechtliche Maßnahmen nicht zu ergreifen seien. Ferner hat es die Herausgabe von S. an die Mutter angeordnet. Auf die hiergegen vom Jugendamt eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht der Mutter das Recht zur Aufenthaltsbestimmung und das Recht zur Antragstellung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch für S. entzogen. Im Umfang der Entziehung des Sorgerechts hat das Oberlandesgericht Ergänzungspflegschaft angeordnet und das Jugendamt zum Pfleger bestellt. Hiergegen wendet sich die Mutter mit der...

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