OLG Bremen, Beschl. v. 26.10.2018 – 4 UF 39/18

1. Eine in einem Vergleich enthaltene Abgeltungsklausel, die vorsieht, dass mit Zahlung eines vereinbarten Betrages sämtliche – auch unbekannte – wechselseitigen Ansprüche der Ehegatten im Zusammenhang mit ihrer Trennung und Beendigung der Ehe abgegolten sein sollen, erfasst allein die bis zum Abschluss des Vergleichs entstandenen Ansprüche.

2. Nicht erfasst von einem solchen Vergleich wird hingegen ein sich erst aus dem Vorgang des Vergleichsschlusses selbst ergebender Schadensersatzanspruch des einen Ehegatten gegen den anderen (hier nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Unterlassen einer Aufklärung eines Ehegatten über einen für dessen Bereitschaft zum Abschluss des Vergleichs offenkundig essentiellen, nur dem anderen Ehegatten bekannten Umstand).

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 29.8.2018 – 2 UF 66/18, FamRZ 2019, 457 m. Anm. Mayer S. 461

Zu Schadensersatzansprüchen und der Forderungsberechtigung aus Sparbüchern, wenn – später getrennt lebende – Eltern unter Verwendung des Namens eines Kindes ein Sparbuch anlegen, das sie weiterhin in ihrem Besitz behalten.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 18.2.2019 – 13 UF 107/17

Ersteigert ein Ehegatte das bis dahin gemeinsame Grundstück der Ehegatten, so kann der weichende Ehegatte vom Ersteher zumindest dann Zahlung des hälftigen Betrags einer in das geringste Gebot fallenden, einem Kreditinstitut zur Sicherung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens eingeräumten, aber nicht mehr valutierten Grundschuld verlangen, wenn der Ersteher das Grundstück weiterverkauft hat. (Abgrenzung BGH, Urt. v. 20.10.2010 – XII ZR 11/08, BGHZ 187, 169-176)

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