BGH, Beschl. v. 13.3.2019 – XII ZB 523/18

a) Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 16.1.2019 – XII ZB 489/18, juris und v. 18.10.2017 – XII ZB 213/16, FamRZ 2018, 197).

b) In der antragsgemäß bewilligten Akteneinsicht liegt keine Hinzuziehung des Antragstellers, wenn die Akteneinsicht erkennbar allein dazu dient, dessen berechtigtes Informationsinteresse zu befriedigen.

BGH, Beschl. v. 27.2. 2019 – XII ZB 444/18

Zur Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren und zum Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren.

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