OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 28.2.2019 – 1 UF 71/18

Die genetische Mutter kann ihr fremdausgetragenes Kind bereits dann adoptieren, wenn die Adoption dem Kindeswohl dient. Die Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft stellt keine gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung dar, so dass spätere Adoptionen nicht dem strengeren Maßstab der "Erforderlichkeit" nach § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB unterliegen.

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