Die richterliche Vertragskontrolle ist und bleibt wichtige Vorfrage nebengüterrechtlicher Ansprüche. Greift sie, ist in vielen Fällen der Rückgriff auf das Nebengüterrecht entbehrlich. Im Berichtszeitraum sind verschiedene BGH-Entscheidungen ergangen.[35] Es ist erfreulich, dass die Frage, ob rechtzeitig ein Vertragsentwurf zur Verfügung gestellt wurde, jetzt zum Prüfungskatalog gehört.[36] In einer weiteren Entscheidung zu Fällen der Funktionsäquivalenz zwischen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich[37] hat der Bundesgerichtshof klargestellt, wie das "Hinübergreifen" auf das andere vermögensbezogene Ausgleichssystem,[38] nämlich vom Versorgungs- auf den Zugewinnausgleich, zu bewerkstelligen ist, nämlich über einen modifizierten Zugewinnausgleich.[39] Hier werden sich weitere Fragen stellen, insbesondere, ob trotz bestehender Gütertrennung (ein Anwendungsfall der Funktionsäquivalenzlehre) ein Anspruch auf Vermögensauskunft besteht und ob dieser mit der Erklärung eigener Leistungsfähigkeit abgewehrt werden kann.

Die Entscheidung verdient auch deshalb Beachtung, weil sie nunmehr – jedenfalls in diesem Zusammenhang – Gütertrennung und modifizierten Zugewinnausgleich gleich behandelt.[40] Im Rahmen des nebengüterrechtlichen Vertrages sui generis (ehebezogene Zuwendung und familienrechtlicher Kooperationsvertrag), der ja in gewissem Zusammenhang zur Ehevertragskontrolle steht (weil diese das Nebengüterrecht im Erfolgsfall gegenstandslos macht), wurden Gütertrennungsfälle und Zugewinnausgleichsfälle bei gleichem wirtschaftlichen Ergebnis unterschiedlich behandelt.[41]

[35] BGH FamRZ 2018, 577; 2018, 1415; 2018, 1658.
[36] BGH FamRZ 2018, 577.
[37] BGH FamRZ 2018, 1415.
[38] BGH FamRZ 2014, 1978.
[39] BGH FamRZ 2018, 1415, 1417 f.
[40] BGH FamRZ 2018, 1415, 1417 a.E.
[41] Ausführlich Herr, Nebengüterrecht, Rn 245.

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